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- Als Online-Durchsuchung wird der verdeckte staatliche Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme über Kommunikationsnetze bezeichnet. Der Begriff umfasst sowohl den einmaligen Zugriff (Online-Durchsicht) wie auch die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Online-Überwachung. Als bisher in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Methode staatlicher Informationsgewinnung soll die Online-Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung eingesetzt werden. Nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft München vom Juni 2011 gibt es für den Einsatz von Überwachungssoftware in Form von Trojanern oder Keyloggern derzeit in Deutschland keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere sei § 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht ausreichend. Ziel der kriminalpolizeilichen Online-Durchsuchung soll sein, in Einzelfällen und nach einem richterlichen Beschluss die privaten Computer von mutmaßlichen Schwerstkriminellen zu durchsuchen, um Hinweise auf mögliche kriminelle Netze zu erlangen. (de)
- Als Online-Durchsuchung wird der verdeckte staatliche Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme über Kommunikationsnetze bezeichnet. Der Begriff umfasst sowohl den einmaligen Zugriff (Online-Durchsicht) wie auch die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Online-Überwachung. Als bisher in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Methode staatlicher Informationsgewinnung soll die Online-Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung eingesetzt werden. Nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft München vom Juni 2011 gibt es für den Einsatz von Überwachungssoftware in Form von Trojanern oder Keyloggern derzeit in Deutschland keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere sei § 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht ausreichend. Ziel der kriminalpolizeilichen Online-Durchsuchung soll sein, in Einzelfällen und nach einem richterlichen Beschluss die privaten Computer von mutmaßlichen Schwerstkriminellen zu durchsuchen, um Hinweise auf mögliche kriminelle Netze zu erlangen. (de)
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- Der verdeckte hoheitliche Zugriff auf informationstechnische Systeme - Rechtsfragen von Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ (de)
- Rechtswidrige Online-Durchsuchung durch das Bayerische Landeskriminalamt (de)
- Der verdeckte hoheitliche Zugriff auf informationstechnische Systeme - Rechtsfragen von Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ (de)
- Rechtswidrige Online-Durchsuchung durch das Bayerische Landeskriminalamt (de)
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- Florian Albrecht
- Florian Albrecht, Sebastian Dienst
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- Entwurf für ein Gesetz zu Zuständigkeiten des Bundeskriminalamts bei der Abwehr des internationalen Terrorismus
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- Als Online-Durchsuchung wird der verdeckte staatliche Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme über Kommunikationsnetze bezeichnet. Der Begriff umfasst sowohl den einmaligen Zugriff (Online-Durchsicht) wie auch die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Online-Überwachung. Als bisher in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Methode staatlicher Informationsgewinnung soll die Online-Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung eingesetzt werden. Nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft München vom Juni 2011 gibt es für den Einsatz von Überwachungssoftware in Form von Trojanern oder Keyloggern derzeit in Deutschland keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere sei § 100h Abs. 1 Nr. 2 (de)
- Als Online-Durchsuchung wird der verdeckte staatliche Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme über Kommunikationsnetze bezeichnet. Der Begriff umfasst sowohl den einmaligen Zugriff (Online-Durchsicht) wie auch die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Online-Überwachung. Als bisher in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Methode staatlicher Informationsgewinnung soll die Online-Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung eingesetzt werden. Nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft München vom Juni 2011 gibt es für den Einsatz von Überwachungssoftware in Form von Trojanern oder Keyloggern derzeit in Deutschland keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere sei § 100h Abs. 1 Nr. 2 (de)
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- Online-Durchsuchung (Deutschland) (de)
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