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- Das Rechtsinstitut der Offerta ad incertas personas (dt.: „Angebot an unbestimmte Personen“) bezeichnet ein rechtsverbindliches Angebot, welches die Person des Vertragspartners nicht bestimmt. Grundsätzlich setzt ein wirksames Angebot voraus, dass es die wesentlichen Vertragspunkte (lat. essentialia negotii) bestimmt. Diese umfassen neben den (Haupt-) Leistungspflichten auch die Vertragsparteien. Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt folglich grundsätzlich auch kein Angebot vor. Die Offerta ad incertas personas ist die Ausnahme. Sie stellt ein wirksames Angebot dar, ohne den Vertragspartner zu bestimmen. Dies setzt aber voraus, dass sich das Angebot gerade und erkennbar an eine unbestimmte Person richten soll. Dem Antragenden also gleichgültig ist, mit wem ein Vertragsschluss eingegangen wird. Ein typisches Beispiel für Angebote an unbestimmte Personen sind Zapfsäulen an der Tankstelle, sowie das Aufstellen von Warenautomaten. Regelmäßig steht ein solches Angebot jedoch unter der Bedingung, dass die Ware noch vorrätig ist. Von der Offerta ad incertas personas ist die invitatio ad offerendum (dt. „Einladung zum Angebot“) abzugrenzen. Bei einer solchen Aufforderung zur Angebotsabgabe an einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigt der Antragende aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche keinen Rechtsbindungswillen. (de)
- Das Rechtsinstitut der Offerta ad incertas personas (dt.: „Angebot an unbestimmte Personen“) bezeichnet ein rechtsverbindliches Angebot, welches die Person des Vertragspartners nicht bestimmt. Grundsätzlich setzt ein wirksames Angebot voraus, dass es die wesentlichen Vertragspunkte (lat. essentialia negotii) bestimmt. Diese umfassen neben den (Haupt-) Leistungspflichten auch die Vertragsparteien. Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt folglich grundsätzlich auch kein Angebot vor. Die Offerta ad incertas personas ist die Ausnahme. Sie stellt ein wirksames Angebot dar, ohne den Vertragspartner zu bestimmen. Dies setzt aber voraus, dass sich das Angebot gerade und erkennbar an eine unbestimmte Person richten soll. Dem Antragenden also gleichgültig ist, mit wem ein Vertragsschluss eingegangen wird. Ein typisches Beispiel für Angebote an unbestimmte Personen sind Zapfsäulen an der Tankstelle, sowie das Aufstellen von Warenautomaten. Regelmäßig steht ein solches Angebot jedoch unter der Bedingung, dass die Ware noch vorrätig ist. Von der Offerta ad incertas personas ist die invitatio ad offerendum (dt. „Einladung zum Angebot“) abzugrenzen. Bei einer solchen Aufforderung zur Angebotsabgabe an einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigt der Antragende aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche keinen Rechtsbindungswillen. (de)
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- Das Rechtsinstitut der Offerta ad incertas personas (dt.: „Angebot an unbestimmte Personen“) bezeichnet ein rechtsverbindliches Angebot, welches die Person des Vertragspartners nicht bestimmt. Grundsätzlich setzt ein wirksames Angebot voraus, dass es die wesentlichen Vertragspunkte (lat. essentialia negotii) bestimmt. Diese umfassen neben den (Haupt-) Leistungspflichten auch die Vertragsparteien. Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt folglich grundsätzlich auch kein Angebot vor. Regelmäßig steht ein solches Angebot jedoch unter der Bedingung, dass die Ware noch vorrätig ist. (de)
- Das Rechtsinstitut der Offerta ad incertas personas (dt.: „Angebot an unbestimmte Personen“) bezeichnet ein rechtsverbindliches Angebot, welches die Person des Vertragspartners nicht bestimmt. Grundsätzlich setzt ein wirksames Angebot voraus, dass es die wesentlichen Vertragspunkte (lat. essentialia negotii) bestimmt. Diese umfassen neben den (Haupt-) Leistungspflichten auch die Vertragsparteien. Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt folglich grundsätzlich auch kein Angebot vor. Regelmäßig steht ein solches Angebot jedoch unter der Bedingung, dass die Ware noch vorrätig ist. (de)
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- Offerta ad incertas personas (de)
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