Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.Trotz der nur abgeschwächten Verpflichtungen, die sich aus einer Obliegenheit ergeben können, kann mitunter deren Beachtung faktisch wesentlich höhere Be

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  • Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.Trotz der nur abgeschwächten Verpflichtungen, die sich aus einer Obliegenheit ergeben können, kann mitunter deren Beachtung faktisch wesentlich höhere Bedeutung zukommen. Einklagbare Pflichten, zumindest die Primärpflichten, müssen und werden in der Regel durch den Gläubiger geltend gemacht werden. Auf die Missachtung einer Obliegenheit achtet der Gläubiger in der Regel nicht, weshalb dem Schuldner ohne sorgfältige Beachtung selbiger, ein aus seiner Sicht plötzlicher Rechtsverlust drohen kann. Dieser kann mitunter zum vollständigen Verlust wirtschaftlich bedeutender Rechtspositionen führen (bspw. Verlust der Schadensersatzansprüche durch rügelose Entgegennahme der beschädigten Kaufsache im Handelskauf, vgl. § 377 Abs. 2 HGB). (de)
  • Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.Trotz der nur abgeschwächten Verpflichtungen, die sich aus einer Obliegenheit ergeben können, kann mitunter deren Beachtung faktisch wesentlich höhere Bedeutung zukommen. Einklagbare Pflichten, zumindest die Primärpflichten, müssen und werden in der Regel durch den Gläubiger geltend gemacht werden. Auf die Missachtung einer Obliegenheit achtet der Gläubiger in der Regel nicht, weshalb dem Schuldner ohne sorgfältige Beachtung selbiger, ein aus seiner Sicht plötzlicher Rechtsverlust drohen kann. Dieser kann mitunter zum vollständigen Verlust wirtschaftlich bedeutender Rechtspositionen führen (bspw. Verlust der Schadensersatzansprüche durch rügelose Entgegennahme der beschädigten Kaufsache im Handelskauf, vgl. § 377 Abs. 2 HGB). (de)
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  • Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.Trotz der nur abgeschwächten Verpflichtungen, die sich aus einer Obliegenheit ergeben können, kann mitunter deren Beachtung faktisch wesentlich höhere Be (de)
  • Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.Trotz der nur abgeschwächten Verpflichtungen, die sich aus einer Obliegenheit ergeben können, kann mitunter deren Beachtung faktisch wesentlich höhere Be (de)
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  • Obliegenheit (de)
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