Die Oberreichsanwaltschaft war eine Oberbehörde des Deutschen Reichs im Geschäftsbereich des Reichskanzleramtes; ab 1918 war sie dem Geschäftsbereich des Reichsjustizministeriums zugeordnet. Nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) alter Fassung (a. F.) war die Oberreichsanwaltschaft die Anklagebehörde am deutschen Reichsgericht. Der erste Beamte der Oberreichsanwaltschaft war der Oberreichsanwalt. Im Dritten Reich fungierte die Oberreichsanwaltschaft auch als die Anklagebehörde am Volksgerichtshof (VGH). Dem Oberreichsanwalt waren mehrere Reichsanwälte nach § 145 GVG a. F. als seine Vertreter zugeordnet.

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  • Die Oberreichsanwaltschaft war eine Oberbehörde des Deutschen Reichs im Geschäftsbereich des Reichskanzleramtes; ab 1918 war sie dem Geschäftsbereich des Reichsjustizministeriums zugeordnet. Nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) alter Fassung (a. F.) war die Oberreichsanwaltschaft die Anklagebehörde am deutschen Reichsgericht. Der erste Beamte der Oberreichsanwaltschaft war der Oberreichsanwalt. Im Dritten Reich fungierte die Oberreichsanwaltschaft auch als die Anklagebehörde am Volksgerichtshof (VGH). Dem Oberreichsanwalt waren mehrere Reichsanwälte nach § 145 GVG a. F. als seine Vertreter zugeordnet. (de)
  • Die Oberreichsanwaltschaft war eine Oberbehörde des Deutschen Reichs im Geschäftsbereich des Reichskanzleramtes; ab 1918 war sie dem Geschäftsbereich des Reichsjustizministeriums zugeordnet. Nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) alter Fassung (a. F.) war die Oberreichsanwaltschaft die Anklagebehörde am deutschen Reichsgericht. Der erste Beamte der Oberreichsanwaltschaft war der Oberreichsanwalt. Im Dritten Reich fungierte die Oberreichsanwaltschaft auch als die Anklagebehörde am Volksgerichtshof (VGH). Dem Oberreichsanwalt waren mehrere Reichsanwälte nach § 145 GVG a. F. als seine Vertreter zugeordnet. (de)
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  • Die Oberreichsanwaltschaft war eine Oberbehörde des Deutschen Reichs im Geschäftsbereich des Reichskanzleramtes; ab 1918 war sie dem Geschäftsbereich des Reichsjustizministeriums zugeordnet. Nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) alter Fassung (a. F.) war die Oberreichsanwaltschaft die Anklagebehörde am deutschen Reichsgericht. Der erste Beamte der Oberreichsanwaltschaft war der Oberreichsanwalt. Im Dritten Reich fungierte die Oberreichsanwaltschaft auch als die Anklagebehörde am Volksgerichtshof (VGH). Dem Oberreichsanwalt waren mehrere Reichsanwälte nach § 145 GVG a. F. als seine Vertreter zugeordnet. (de)
  • Die Oberreichsanwaltschaft war eine Oberbehörde des Deutschen Reichs im Geschäftsbereich des Reichskanzleramtes; ab 1918 war sie dem Geschäftsbereich des Reichsjustizministeriums zugeordnet. Nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) alter Fassung (a. F.) war die Oberreichsanwaltschaft die Anklagebehörde am deutschen Reichsgericht. Der erste Beamte der Oberreichsanwaltschaft war der Oberreichsanwalt. Im Dritten Reich fungierte die Oberreichsanwaltschaft auch als die Anklagebehörde am Volksgerichtshof (VGH). Dem Oberreichsanwalt waren mehrere Reichsanwälte nach § 145 GVG a. F. als seine Vertreter zugeordnet. (de)
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  • Oberreichsanwalt (de)
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