Unter Normverwerfungskompetenz versteht man allgemein die Befugnis, eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtswidrig erkannte Rechtsnorm außer Acht lassen zu dürfen. Da in einem Rechtsstaat die Exekutive und die Judikative an Recht und Gesetz gebunden sind, dies aber nur für wirksames Recht gelten kann, stellt sich die Frage, wie die jeweilige Stelle zu verfahren hat, wenn sie eine Rechtsnorm für rechtswidrig und nichtig hält. Man spricht insoweit auch von gerichtlicher Normverwerfungskompetenz und behördlicher Normverwerfungskompetenz.

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  • Unter Normverwerfungskompetenz versteht man allgemein die Befugnis, eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtswidrig erkannte Rechtsnorm außer Acht lassen zu dürfen. Da in einem Rechtsstaat die Exekutive und die Judikative an Recht und Gesetz gebunden sind, dies aber nur für wirksames Recht gelten kann, stellt sich die Frage, wie die jeweilige Stelle zu verfahren hat, wenn sie eine Rechtsnorm für rechtswidrig und nichtig hält. Man spricht insoweit auch von gerichtlicher Normverwerfungskompetenz und behördlicher Normverwerfungskompetenz. Abzugrenzen ist die Normverwerfungskompetenz von der Normprüfungskompetenz. (de)
  • Unter Normverwerfungskompetenz versteht man allgemein die Befugnis, eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtswidrig erkannte Rechtsnorm außer Acht lassen zu dürfen. Da in einem Rechtsstaat die Exekutive und die Judikative an Recht und Gesetz gebunden sind, dies aber nur für wirksames Recht gelten kann, stellt sich die Frage, wie die jeweilige Stelle zu verfahren hat, wenn sie eine Rechtsnorm für rechtswidrig und nichtig hält. Man spricht insoweit auch von gerichtlicher Normverwerfungskompetenz und behördlicher Normverwerfungskompetenz. Abzugrenzen ist die Normverwerfungskompetenz von der Normprüfungskompetenz. (de)
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  • Unter Normverwerfungskompetenz versteht man allgemein die Befugnis, eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtswidrig erkannte Rechtsnorm außer Acht lassen zu dürfen. Da in einem Rechtsstaat die Exekutive und die Judikative an Recht und Gesetz gebunden sind, dies aber nur für wirksames Recht gelten kann, stellt sich die Frage, wie die jeweilige Stelle zu verfahren hat, wenn sie eine Rechtsnorm für rechtswidrig und nichtig hält. Man spricht insoweit auch von gerichtlicher Normverwerfungskompetenz und behördlicher Normverwerfungskompetenz. (de)
  • Unter Normverwerfungskompetenz versteht man allgemein die Befugnis, eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtswidrig erkannte Rechtsnorm außer Acht lassen zu dürfen. Da in einem Rechtsstaat die Exekutive und die Judikative an Recht und Gesetz gebunden sind, dies aber nur für wirksames Recht gelten kann, stellt sich die Frage, wie die jeweilige Stelle zu verfahren hat, wenn sie eine Rechtsnorm für rechtswidrig und nichtig hält. Man spricht insoweit auch von gerichtlicher Normverwerfungskompetenz und behördlicher Normverwerfungskompetenz. (de)
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  • Normverwerfungskompetenz (de)
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