Die Normen des deutschen Rechts stehen in einer Normenhierarchie. Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung ist mit Blick auf die Rechtsetzung zunächst entscheidend, wem durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz im Bundesstaat zugewiesen worden ist (Art. 70 ff. GG). Liegt sie beispielsweise beim Bund – entweder weil der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt oder weil er von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat –, so kann das Land in diesem Bereich keine wirksame Regelung mehr treffen.

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  • Die Normen des deutschen Rechts stehen in einer Normenhierarchie. Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung ist mit Blick auf die Rechtsetzung zunächst entscheidend, wem durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz im Bundesstaat zugewiesen worden ist (Art. 70 ff. GG). Liegt sie beispielsweise beim Bund – entweder weil der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt oder weil er von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat –, so kann das Land in diesem Bereich keine wirksame Regelung mehr treffen. Im Übrigen ist das Rangverhältnis zwischen Rechtsnormen des Bundes und der Länder im Sinne des Geltungsvorrangs durch Art. 31 GG bestimmt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Wegen der umfassenden Regelung der Gesetzgebungskompetenzen in den Art. 70 ff. GG erschöpft sich die Bedeutung dieser Vorschrift darin, die Rangordnung des Bundesrechts im Verhältnis zum Landesrecht zu bestimmen. Die Rechtsquellen können demnach im Überblick leicht vereinfachend folgendermaßen geordnet werden: * Bundesrecht * Grundgesetz * förmliches (Parlaments-)Gesetz * sonstiges materielles Gesetz (Rechtsverordnung der Bundesregierung gem. Art. 80 GG; Satzung einer Anstalt oder Körperschaft des Bundesrechts) * Landesrecht * Landesverfassungsrecht * förmliches (Parlaments-)Gesetz * sonstiges materielles Gesetz (Rechtsverordnung der Landesregierung; Satzung einer Anstalt oder Körperschaft des Landesrechts einschließlich kommunaler Satzungen) Das europäische Unionsrecht berührt die Geltung dieser Hierarchie nicht, denn für diese Rechtsquelle gilt, wie vorstehend ausgeführt, ein Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang. Unterhalb des Gesetzes im materiellen Sinn wären jeweils die anzuordnen. Verbindliche Einzelakte (Runderlass, Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge, Urteile) stehen infolge des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs des Gesetzes in der Rangfolge unterhalb jeder Rechtsnorm. Da diese Normenhierarchie oft als Pyramide visualisiert wird, ist auch der Begriff Normenpyramide an Stelle der Normenhierarchie üblich. (de)
  • Die Normen des deutschen Rechts stehen in einer Normenhierarchie. Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung ist mit Blick auf die Rechtsetzung zunächst entscheidend, wem durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz im Bundesstaat zugewiesen worden ist (Art. 70 ff. GG). Liegt sie beispielsweise beim Bund – entweder weil der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt oder weil er von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat –, so kann das Land in diesem Bereich keine wirksame Regelung mehr treffen. Im Übrigen ist das Rangverhältnis zwischen Rechtsnormen des Bundes und der Länder im Sinne des Geltungsvorrangs durch Art. 31 GG bestimmt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Wegen der umfassenden Regelung der Gesetzgebungskompetenzen in den Art. 70 ff. GG erschöpft sich die Bedeutung dieser Vorschrift darin, die Rangordnung des Bundesrechts im Verhältnis zum Landesrecht zu bestimmen. Die Rechtsquellen können demnach im Überblick leicht vereinfachend folgendermaßen geordnet werden: * Bundesrecht * Grundgesetz * förmliches (Parlaments-)Gesetz * sonstiges materielles Gesetz (Rechtsverordnung der Bundesregierung gem. Art. 80 GG; Satzung einer Anstalt oder Körperschaft des Bundesrechts) * Landesrecht * Landesverfassungsrecht * förmliches (Parlaments-)Gesetz * sonstiges materielles Gesetz (Rechtsverordnung der Landesregierung; Satzung einer Anstalt oder Körperschaft des Landesrechts einschließlich kommunaler Satzungen) Das europäische Unionsrecht berührt die Geltung dieser Hierarchie nicht, denn für diese Rechtsquelle gilt, wie vorstehend ausgeführt, ein Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang. Unterhalb des Gesetzes im materiellen Sinn wären jeweils die anzuordnen. Verbindliche Einzelakte (Runderlass, Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge, Urteile) stehen infolge des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs des Gesetzes in der Rangfolge unterhalb jeder Rechtsnorm. Da diese Normenhierarchie oft als Pyramide visualisiert wird, ist auch der Begriff Normenpyramide an Stelle der Normenhierarchie üblich. (de)
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  • Die Normen des deutschen Rechts stehen in einer Normenhierarchie. Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung ist mit Blick auf die Rechtsetzung zunächst entscheidend, wem durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz im Bundesstaat zugewiesen worden ist (Art. 70 ff. GG). Liegt sie beispielsweise beim Bund – entweder weil der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt oder weil er von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat –, so kann das Land in diesem Bereich keine wirksame Regelung mehr treffen. (de)
  • Die Normen des deutschen Rechts stehen in einer Normenhierarchie. Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung ist mit Blick auf die Rechtsetzung zunächst entscheidend, wem durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz im Bundesstaat zugewiesen worden ist (Art. 70 ff. GG). Liegt sie beispielsweise beim Bund – entweder weil der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt oder weil er von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat –, so kann das Land in diesem Bereich keine wirksame Regelung mehr treffen. (de)
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  • Normenhierarchie (Deutschland) (de)
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