Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) war vom 1. April 1955 bis 1. November 2011 die „Gemeindeverfassung“ der niedersächsischen Städte und Gemeinden. Sie war damit die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Niedersächsischen Verfassung (Art. 57 Abs. 1 NV). Am 1. November 2011 trat die NGO außer Kraft, zugleich ging ihr Regelungsgehalt zusammen mit dem der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf.

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  • Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) war vom 1. April 1955 bis 1. November 2011 die „Gemeindeverfassung“ der niedersächsischen Städte und Gemeinden. Sie war damit die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Niedersächsischen Verfassung (Art. 57 Abs. 1 NV). Am 1. November 2011 trat die NGO außer Kraft, zugleich ging ihr Regelungsgehalt zusammen mit dem der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf. Die NGO betrachtete die Gemeinde als Grundlage des demokratischen Staates (§ 1 Abs. 1) und knüpfte an die durch Grundgesetz und Landesverfassung gewährleistete Garantie und Notwendigkeit einer aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung und des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung an. Gegen eine Verletzung dieses Rechts konnte sich die Gemeinde durch eine Kommunalverfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG, § 13 Abs. 1 Nr. 8 a, § 91 BVerfGG) oder am Niedersächsischen Staatsgerichtshof (Art. 54 Nr. 5 NV) wehren. Die NGO enthielt Elemente der direkten Demokratie wie dem Einwohnerantrag (§ 22 a) oder dem Bürgerbegehren, dem ein Bürgerentscheid folgen konnte (§ 22 b). (de)
  • Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) war vom 1. April 1955 bis 1. November 2011 die „Gemeindeverfassung“ der niedersächsischen Städte und Gemeinden. Sie war damit die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Niedersächsischen Verfassung (Art. 57 Abs. 1 NV). Am 1. November 2011 trat die NGO außer Kraft, zugleich ging ihr Regelungsgehalt zusammen mit dem der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf. Die NGO betrachtete die Gemeinde als Grundlage des demokratischen Staates (§ 1 Abs. 1) und knüpfte an die durch Grundgesetz und Landesverfassung gewährleistete Garantie und Notwendigkeit einer aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung und des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung an. Gegen eine Verletzung dieses Rechts konnte sich die Gemeinde durch eine Kommunalverfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG, § 13 Abs. 1 Nr. 8 a, § 91 BVerfGG) oder am Niedersächsischen Staatsgerichtshof (Art. 54 Nr. 5 NV) wehren. Die NGO enthielt Elemente der direkten Demokratie wie dem Einwohnerantrag (§ 22 a) oder dem Bürgerbegehren, dem ein Bürgerentscheid folgen konnte (§ 22 b). (de)
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  • NGO
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  • GVBl. Sb 20300 03 (a. F.)
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  • 1955-04-01 (xsd:date)
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  • 2010-10-08 (xsd:date)
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  • Art. 20 G vom 28. Oktober 2010
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  • 2006-10-28 (xsd:date)
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  • Niedersächsische Gemeindeordnung
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  • Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) war vom 1. April 1955 bis 1. November 2011 die „Gemeindeverfassung“ der niedersächsischen Städte und Gemeinden. Sie war damit die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Niedersächsischen Verfassung (Art. 57 Abs. 1 NV). Am 1. November 2011 trat die NGO außer Kraft, zugleich ging ihr Regelungsgehalt zusammen mit dem der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf. (de)
  • Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) war vom 1. April 1955 bis 1. November 2011 die „Gemeindeverfassung“ der niedersächsischen Städte und Gemeinden. Sie war damit die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Niedersächsischen Verfassung (Art. 57 Abs. 1 NV). Am 1. November 2011 trat die NGO außer Kraft, zugleich ging ihr Regelungsgehalt zusammen mit dem der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf. (de)
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  • Niedersächsische Gemeindeordnung (de)
  • Niedersächsische Gemeindeordnung (de)
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