Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung. Hiermit sind die so genannten Tarifkunden gemeint, im Gegensatz zu so genannten Sonderkunden.

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  • Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung. Hiermit sind die so genannten Tarifkunden gemeint, im Gegensatz zu so genannten Sonderkunden. Die Verordnung wurde am 1. November 2006 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist am 8. November 2006 in Kraft getreten und hat für den Netzbereich die bis zu diesem Zeitpunkt gültige „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung – AVBEltV)“ vom 21. Juni 1979 (BGBl. S. 684) abgelöst. Die NAV zeichnet sich im Vergleich zu der früher gültigen AVBEltV durch deutlich kundenfreundlichere Regelungen aus. So muss jetzt zum Beispiel das EVU im Fall einer Versorgungsunterbrechung bei hieraus entstandenen geltend gemachten Schäden nachweisen, dass dieses oder dessen Erfüllungsgehilfen (also die Mitarbeiter des EVUs) oder dessen Verrichtungsgehilfen (also Drittunternehmen, die für das EVU tätig werden können) nicht schuldhaft gehandelt haben um einer Schadensersatzpflicht nicht nachkommen zu müssen (Beweislastumkehr). (de)
  • Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung. Hiermit sind die so genannten Tarifkunden gemeint, im Gegensatz zu so genannten Sonderkunden. Die Verordnung wurde am 1. November 2006 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist am 8. November 2006 in Kraft getreten und hat für den Netzbereich die bis zu diesem Zeitpunkt gültige „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung – AVBEltV)“ vom 21. Juni 1979 (BGBl. S. 684) abgelöst. Die NAV zeichnet sich im Vergleich zu der früher gültigen AVBEltV durch deutlich kundenfreundlichere Regelungen aus. So muss jetzt zum Beispiel das EVU im Fall einer Versorgungsunterbrechung bei hieraus entstandenen geltend gemachten Schäden nachweisen, dass dieses oder dessen Erfüllungsgehilfen (also die Mitarbeiter des EVUs) oder dessen Verrichtungsgehilfen (also Drittunternehmen, die für das EVU tätig werden können) nicht schuldhaft gehandelt haben um einer Schadensersatzpflicht nicht nachkommen zu müssen (Beweislastumkehr). (de)
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  • NAV
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  • 2016-09-02 (xsd:date)
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  • Niederspannungsanschlussverordnung
prop-de:letzteänderung
  • Art. 7 G vom 29. August 2016
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  • §§ 11, 18, 21b, 24, 48, 115 EnWG
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  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
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  • Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung. Hiermit sind die so genannten Tarifkunden gemeint, im Gegensatz zu so genannten Sonderkunden. (de)
  • Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung. Hiermit sind die so genannten Tarifkunden gemeint, im Gegensatz zu so genannten Sonderkunden. (de)
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  • Niederspannungsanschlussverordnung (de)
  • Niederspannungsanschlussverordnung (de)
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