In der Lebensversicherung unterteilt man seit der Deregulierung des Versicherungswesens die Gesamtheit der Versicherungsverträge eines Versicherers in den Altbestand und den Neubestand. Die staatliche Regulierung der seit dem abgeschlossenen Verträge, der Neubestand, liegt auf einem deutlich geringeren Niveau als bei den zuvor abgeschlossenen Verträgen, dem Altbestand, für den die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor der Regulierung überwiegend weiter gelten. So gilt insbesondere im Altbestand der genehmigte Geschäftsplan weiter. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Neubestand ist dagegen die Gestaltung der Verträge, insbesondere die Beitragskalkulation, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei. Der Geschäftsplan des Versicherers enthält keine di

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  • In der Lebensversicherung unterteilt man seit der Deregulierung des Versicherungswesens die Gesamtheit der Versicherungsverträge eines Versicherers in den Altbestand und den Neubestand. Die staatliche Regulierung der seit dem abgeschlossenen Verträge, der Neubestand, liegt auf einem deutlich geringeren Niveau als bei den zuvor abgeschlossenen Verträgen, dem Altbestand, für den die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor der Regulierung überwiegend weiter gelten. So gilt insbesondere im Altbestand der genehmigte Geschäftsplan weiter. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Neubestand ist dagegen die Gestaltung der Verträge, insbesondere die Beitragskalkulation, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei. Der Geschäftsplan des Versicherers enthält keine die Ausgestaltung dieser Verträge betreffenden Regelungen mehr. (de)
  • In der Lebensversicherung unterteilt man seit der Deregulierung des Versicherungswesens die Gesamtheit der Versicherungsverträge eines Versicherers in den Altbestand und den Neubestand. Die staatliche Regulierung der seit dem abgeschlossenen Verträge, der Neubestand, liegt auf einem deutlich geringeren Niveau als bei den zuvor abgeschlossenen Verträgen, dem Altbestand, für den die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor der Regulierung überwiegend weiter gelten. So gilt insbesondere im Altbestand der genehmigte Geschäftsplan weiter. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Neubestand ist dagegen die Gestaltung der Verträge, insbesondere die Beitragskalkulation, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei. Der Geschäftsplan des Versicherers enthält keine die Ausgestaltung dieser Verträge betreffenden Regelungen mehr. (de)
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  • In der Lebensversicherung unterteilt man seit der Deregulierung des Versicherungswesens die Gesamtheit der Versicherungsverträge eines Versicherers in den Altbestand und den Neubestand. Die staatliche Regulierung der seit dem abgeschlossenen Verträge, der Neubestand, liegt auf einem deutlich geringeren Niveau als bei den zuvor abgeschlossenen Verträgen, dem Altbestand, für den die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor der Regulierung überwiegend weiter gelten. So gilt insbesondere im Altbestand der genehmigte Geschäftsplan weiter. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Neubestand ist dagegen die Gestaltung der Verträge, insbesondere die Beitragskalkulation, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei. Der Geschäftsplan des Versicherers enthält keine di (de)
  • In der Lebensversicherung unterteilt man seit der Deregulierung des Versicherungswesens die Gesamtheit der Versicherungsverträge eines Versicherers in den Altbestand und den Neubestand. Die staatliche Regulierung der seit dem abgeschlossenen Verträge, der Neubestand, liegt auf einem deutlich geringeren Niveau als bei den zuvor abgeschlossenen Verträgen, dem Altbestand, für den die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor der Regulierung überwiegend weiter gelten. So gilt insbesondere im Altbestand der genehmigte Geschäftsplan weiter. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Neubestand ist dagegen die Gestaltung der Verträge, insbesondere die Beitragskalkulation, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei. Der Geschäftsplan des Versicherers enthält keine di (de)
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  • Neubestand (de)
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