Unter Negativattest werden in Deutschland verschiedene behördliche Bescheinigungen verstanden. * Bescheinigung des Jugendamtes nach § 58a Abs. 2 SGB VIII an die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratete Mutter, wenn im sogenannten Sorgeregister beim Geburtsjugendamt des Kindes keine Eintragungen betreffend eine gemeinsame Sorgeberechtigung vorhanden ist. * Bescheinigung einer Gemeinde nach § 24 BauGB, wonach sie das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht bei Grundstücken nicht ausüben wird (so genannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung). * Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c GWB an betroffene Unternehmen, nach der sie von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a GWB vorläufig keinen Gebrauch machen wird. * Entscheidung der zuständigen (Aufsichts-) Behörde, dass ein ihr mi

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  • Unter Negativattest werden in Deutschland verschiedene behördliche Bescheinigungen verstanden. * Bescheinigung des Jugendamtes nach § 58a Abs. 2 SGB VIII an die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratete Mutter, wenn im sogenannten Sorgeregister beim Geburtsjugendamt des Kindes keine Eintragungen betreffend eine gemeinsame Sorgeberechtigung vorhanden ist. * Bescheinigung einer Gemeinde nach § 24 BauGB, wonach sie das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht bei Grundstücken nicht ausüben wird (so genannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung). * Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c GWB an betroffene Unternehmen, nach der sie von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a GWB vorläufig keinen Gebrauch machen wird. * Entscheidung der zuständigen (Aufsichts-) Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner behördlichen Genehmigung bedarf. * Eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, die diese erteilt, wenn ein Insolvenzverwalter eine Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG angezeigt hat, obwohl dies gem. § 17 KSchG nicht erforderlich war. Das Negativattest wirkt dann wie eine zum gleichen Zeitpunkt erteilte Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung. (de)
  • Unter Negativattest werden in Deutschland verschiedene behördliche Bescheinigungen verstanden. * Bescheinigung des Jugendamtes nach § 58a Abs. 2 SGB VIII an die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratete Mutter, wenn im sogenannten Sorgeregister beim Geburtsjugendamt des Kindes keine Eintragungen betreffend eine gemeinsame Sorgeberechtigung vorhanden ist. * Bescheinigung einer Gemeinde nach § 24 BauGB, wonach sie das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht bei Grundstücken nicht ausüben wird (so genannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung). * Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c GWB an betroffene Unternehmen, nach der sie von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a GWB vorläufig keinen Gebrauch machen wird. * Entscheidung der zuständigen (Aufsichts-) Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner behördlichen Genehmigung bedarf. * Eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, die diese erteilt, wenn ein Insolvenzverwalter eine Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG angezeigt hat, obwohl dies gem. § 17 KSchG nicht erforderlich war. Das Negativattest wirkt dann wie eine zum gleichen Zeitpunkt erteilte Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung. (de)
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  • Unter Negativattest werden in Deutschland verschiedene behördliche Bescheinigungen verstanden. * Bescheinigung des Jugendamtes nach § 58a Abs. 2 SGB VIII an die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratete Mutter, wenn im sogenannten Sorgeregister beim Geburtsjugendamt des Kindes keine Eintragungen betreffend eine gemeinsame Sorgeberechtigung vorhanden ist. * Bescheinigung einer Gemeinde nach § 24 BauGB, wonach sie das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht bei Grundstücken nicht ausüben wird (so genannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung). * Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c GWB an betroffene Unternehmen, nach der sie von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a GWB vorläufig keinen Gebrauch machen wird. * Entscheidung der zuständigen (Aufsichts-) Behörde, dass ein ihr mi (de)
  • Unter Negativattest werden in Deutschland verschiedene behördliche Bescheinigungen verstanden. * Bescheinigung des Jugendamtes nach § 58a Abs. 2 SGB VIII an die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratete Mutter, wenn im sogenannten Sorgeregister beim Geburtsjugendamt des Kindes keine Eintragungen betreffend eine gemeinsame Sorgeberechtigung vorhanden ist. * Bescheinigung einer Gemeinde nach § 24 BauGB, wonach sie das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht bei Grundstücken nicht ausüben wird (so genannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung). * Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c GWB an betroffene Unternehmen, nach der sie von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a GWB vorläufig keinen Gebrauch machen wird. * Entscheidung der zuständigen (Aufsichts-) Behörde, dass ein ihr mi (de)
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  • Negativattest (de)
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