Der Grundsatz ne bis in idem (lateinisch für nicht zweimal in derselben [Sache]), eigentlich bis de eadem re ne sit actio (‚zweimal sei in derselben Sache keine Gerichtsverhandlung‘) soll auf den athenischen Redner Demosthenes (* 384 v. Chr.; † 322 v. Chr.) zurückgehen. Er wurde aber wohl erst später formuliert. Ne bis in idem beschreibt einen Teilaspekt der materiellen Rechtskraft: Ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen gemacht werden. Mit dieser Bedeutung als Wiederholungsverbot gilt er in allen Rechtsbereichen.Viele Staaten haben unter Vorrangstellung der materiellen Gerechtigkei

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  • Der Grundsatz ne bis in idem (lateinisch für nicht zweimal in derselben [Sache]), eigentlich bis de eadem re ne sit actio (‚zweimal sei in derselben Sache keine Gerichtsverhandlung‘) soll auf den athenischen Redner Demosthenes (* 384 v. Chr.; † 322 v. Chr.) zurückgehen. Er wurde aber wohl erst später formuliert. Ne bis in idem beschreibt einen Teilaspekt der materiellen Rechtskraft: Ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen gemacht werden. Mit dieser Bedeutung als Wiederholungsverbot gilt er in allen Rechtsbereichen.Viele Staaten haben unter Vorrangstellung der materiellen Gerechtigkeit gegenüber der formellen unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. bei nachträglichem Geständnis des Täters – Einschränkungen dieses Grundsatzes vorgenommen. In Indien und Mexiko ist der Grundsatz bislang uneingeschränkt gültig, da er verfassungsrechtlich abgesichert ist. Für den Bereich des Strafrechtes ist ne bis in idem als Verbot der Doppelbestrafung ein fundamentaler Grundsatz eines jeden fairen Strafprozesses. Er findet sich in unterschiedlichen Gestaltungen in allen modernen (Straf-)Rechtsordnungen wieder. Das Verbot der Doppelbestrafung stellt für den Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht dar. Die Terminologie ist nicht immer einheitlich, überwiegend wird vom ne bis in idem als Grundrecht oder jedenfalls grundrechtsgleichem Recht gesprochen. Wegen der Bedeutung für das rechtsstaatliche Strafverfahren ist auch der Begriff des Justiz- oder Prozessgrundrechts gebräuchlich. (de)
  • Der Grundsatz ne bis in idem (lateinisch für nicht zweimal in derselben [Sache]), eigentlich bis de eadem re ne sit actio (‚zweimal sei in derselben Sache keine Gerichtsverhandlung‘) soll auf den athenischen Redner Demosthenes (* 384 v. Chr.; † 322 v. Chr.) zurückgehen. Er wurde aber wohl erst später formuliert. Ne bis in idem beschreibt einen Teilaspekt der materiellen Rechtskraft: Ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen gemacht werden. Mit dieser Bedeutung als Wiederholungsverbot gilt er in allen Rechtsbereichen.Viele Staaten haben unter Vorrangstellung der materiellen Gerechtigkeit gegenüber der formellen unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. bei nachträglichem Geständnis des Täters – Einschränkungen dieses Grundsatzes vorgenommen. In Indien und Mexiko ist der Grundsatz bislang uneingeschränkt gültig, da er verfassungsrechtlich abgesichert ist. Für den Bereich des Strafrechtes ist ne bis in idem als Verbot der Doppelbestrafung ein fundamentaler Grundsatz eines jeden fairen Strafprozesses. Er findet sich in unterschiedlichen Gestaltungen in allen modernen (Straf-)Rechtsordnungen wieder. Das Verbot der Doppelbestrafung stellt für den Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht dar. Die Terminologie ist nicht immer einheitlich, überwiegend wird vom ne bis in idem als Grundrecht oder jedenfalls grundrechtsgleichem Recht gesprochen. Wegen der Bedeutung für das rechtsstaatliche Strafverfahren ist auch der Begriff des Justiz- oder Prozessgrundrechts gebräuchlich. (de)
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  • Europäische Dimensionen des ‚ne bis in idem‘-Grundsatzes – Auslegungsprobleme des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (de)
  • Das römische Zivilprozessrecht (de)
  • Transnationales 'ne bis in idem' (de)
  • Die verfassungsrechtlichen Grenzen mehrfacher staatlicher Bestrafungen aufgrund desselben Verhaltens – Ein Beitrag zur Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG (de)
  • Der Grundsatz »ne bis in idem« in der Europäischen Union (Art. 54 SDÜ) (de)
  • Europäische Dimensionen des ‚ne bis in idem‘-Grundsatzes – Auslegungsprobleme des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (de)
  • Das römische Zivilprozessrecht (de)
  • Transnationales 'ne bis in idem' (de)
  • Die verfassungsrechtlichen Grenzen mehrfacher staatlicher Bestrafungen aufgrund desselben Verhaltens – Ein Beitrag zur Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG (de)
  • Der Grundsatz »ne bis in idem« in der Europäischen Union (Art. 54 SDÜ) (de)
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  • Der Grundsatz ne bis in idem (lateinisch für nicht zweimal in derselben [Sache]), eigentlich bis de eadem re ne sit actio (‚zweimal sei in derselben Sache keine Gerichtsverhandlung‘) soll auf den athenischen Redner Demosthenes (* 384 v. Chr.; † 322 v. Chr.) zurückgehen. Er wurde aber wohl erst später formuliert. Ne bis in idem beschreibt einen Teilaspekt der materiellen Rechtskraft: Ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen gemacht werden. Mit dieser Bedeutung als Wiederholungsverbot gilt er in allen Rechtsbereichen.Viele Staaten haben unter Vorrangstellung der materiellen Gerechtigkei (de)
  • Der Grundsatz ne bis in idem (lateinisch für nicht zweimal in derselben [Sache]), eigentlich bis de eadem re ne sit actio (‚zweimal sei in derselben Sache keine Gerichtsverhandlung‘) soll auf den athenischen Redner Demosthenes (* 384 v. Chr.; † 322 v. Chr.) zurückgehen. Er wurde aber wohl erst später formuliert. Ne bis in idem beschreibt einen Teilaspekt der materiellen Rechtskraft: Ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen gemacht werden. Mit dieser Bedeutung als Wiederholungsverbot gilt er in allen Rechtsbereichen.Viele Staaten haben unter Vorrangstellung der materiellen Gerechtigkei (de)
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