Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophisch oder theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Die historische Schule des Rechtspositivismus hat das Naturrecht weitgehend abgelöst. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht.

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  • Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophisch oder theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Die historische Schule des Rechtspositivismus hat das Naturrecht weitgehend abgelöst. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht. Die säkularen rechtsphilosophischen Ausprägungen des Naturrechts, die nicht aus religiösen Grundwerten hergeleitet sind, sondern von der Erkennbarkeit durch menschliche Vernunft, werden als Vernunftrecht bezeichnet. (de)
  • Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophisch oder theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Die historische Schule des Rechtspositivismus hat das Naturrecht weitgehend abgelöst. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht. Die säkularen rechtsphilosophischen Ausprägungen des Naturrechts, die nicht aus religiösen Grundwerten hergeleitet sind, sondern von der Erkennbarkeit durch menschliche Vernunft, werden als Vernunftrecht bezeichnet. (de)
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  • Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophisch oder theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Die historische Schule des Rechtspositivismus hat das Naturrecht weitgehend abgelöst. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht. (de)
  • Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophisch oder theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Die historische Schule des Rechtspositivismus hat das Naturrecht weitgehend abgelöst. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht. (de)
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