Als Nasciturus (lateinisch ‚der geboren werden wird‘) wird im Recht Deutschlands das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet. Vor der Nidation wird es als Nondum Conceptus bezeichnet. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Nasciturus dem bereits Geborenen insoweit gleichgestellt wird, als es ihm zu seinem Vorteil gereicht ().

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  • Als Nasciturus (lateinisch ‚der geboren werden wird‘) wird im Recht Deutschlands das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet. Vor der Nidation wird es als Nondum Conceptus bezeichnet. Im deutschen Recht ist der Nasciturus (nach herrschender Meinung) Träger von Grundrechten, wie beispielsweise Art. 1 Abs. 1 GG. Strafrechtlich wird er durch § 218 ff. StGB (Schwangerschaftsabbruch) geschützt. Im Zivilrecht ist der Nasciturus nach der Definition des § 1 BGB nicht rechtsfähig, wird jedoch durch zivilrechtliche Sondervorschriften geschützt. Beispielsweise kann der Nasciturus Erbe sein, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (§ 1923 Abs. 2 BGB). Nach dieser Vorschrift kann ein Kind, das beim Erbfall noch nicht geboren, aber schon erzeugt ist, Erbe sein, wenn es nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig wird. Das Kind wird rechtlich so behandelt, als wäre es vor dem Erbfall geboren (gesetzliche Fiktion). Zudem genießt der Nasciturus über § 823 ff. BGB deliktsrechtlichen Schutz vor vorgeburtlichen Schädigungen. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Nasciturus dem bereits Geborenen insoweit gleichgestellt wird, als es ihm zu seinem Vorteil gereicht (). Dem Nasciturus kann ein gesetzlicher Vertreter, der Leibesfruchtpfleger (§ 1912 BGB), seitens des Familiengerichtes bestellt werden. Aufgabe des Leibesfruchtpflegers ist z. B. die Geltendmachung obengenannter Erbansprüche, aber auch die Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, Namenserteilung sowie Sorgeerklärung. Die Leibesfruchtpflegschaft endet mit der Geburt des Kindes. (de)
  • Als Nasciturus (lateinisch ‚der geboren werden wird‘) wird im Recht Deutschlands das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet. Vor der Nidation wird es als Nondum Conceptus bezeichnet. Im deutschen Recht ist der Nasciturus (nach herrschender Meinung) Träger von Grundrechten, wie beispielsweise Art. 1 Abs. 1 GG. Strafrechtlich wird er durch § 218 ff. StGB (Schwangerschaftsabbruch) geschützt. Im Zivilrecht ist der Nasciturus nach der Definition des § 1 BGB nicht rechtsfähig, wird jedoch durch zivilrechtliche Sondervorschriften geschützt. Beispielsweise kann der Nasciturus Erbe sein, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (§ 1923 Abs. 2 BGB). Nach dieser Vorschrift kann ein Kind, das beim Erbfall noch nicht geboren, aber schon erzeugt ist, Erbe sein, wenn es nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig wird. Das Kind wird rechtlich so behandelt, als wäre es vor dem Erbfall geboren (gesetzliche Fiktion). Zudem genießt der Nasciturus über § 823 ff. BGB deliktsrechtlichen Schutz vor vorgeburtlichen Schädigungen. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Nasciturus dem bereits Geborenen insoweit gleichgestellt wird, als es ihm zu seinem Vorteil gereicht (). Dem Nasciturus kann ein gesetzlicher Vertreter, der Leibesfruchtpfleger (§ 1912 BGB), seitens des Familiengerichtes bestellt werden. Aufgabe des Leibesfruchtpflegers ist z. B. die Geltendmachung obengenannter Erbansprüche, aber auch die Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, Namenserteilung sowie Sorgeerklärung. Die Leibesfruchtpflegschaft endet mit der Geburt des Kindes. (de)
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  • Als Nasciturus (lateinisch ‚der geboren werden wird‘) wird im Recht Deutschlands das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet. Vor der Nidation wird es als Nondum Conceptus bezeichnet. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Nasciturus dem bereits Geborenen insoweit gleichgestellt wird, als es ihm zu seinem Vorteil gereicht (). (de)
  • Als Nasciturus (lateinisch ‚der geboren werden wird‘) wird im Recht Deutschlands das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet. Vor der Nidation wird es als Nondum Conceptus bezeichnet. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Nasciturus dem bereits Geborenen insoweit gleichgestellt wird, als es ihm zu seinem Vorteil gereicht (). (de)
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  • Nasciturus (Deutschland) (de)
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