Als Nachrücker wird ein Abgeordneter im Deutschen Bundestag, einem Landesparlament, dem Europäischen Parlament, oder prinzipiell auch allen anderen Gremien bezeichnet, der das Mandat eines aus dem Gremium ausscheidenden oder überraschend nach der Wahl nicht verfügbaren Abgeordneten übernimmt.

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  • Als Nachrücker wird ein Abgeordneter im Deutschen Bundestag, einem Landesparlament, dem Europäischen Parlament, oder prinzipiell auch allen anderen Gremien bezeichnet, der das Mandat eines aus dem Gremium ausscheidenden oder überraschend nach der Wahl nicht verfügbaren Abgeordneten übernimmt. Bei Bundestagswahlen ist der Nachrücker der erste, der auf der Landesliste des Bundeslandes der jeweiligen Partei steht, für die der ausgeschiedene Abgeordnete das Mandat innehatte, der noch nicht dem Bundestag angehört. Bei Wahlen, bei denen die Bewerber nach ihrer Stimmenzahl gewählt werden, rückt auch der noch nicht gewählte Kandidat einer Liste nach, der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bekam bei der Bundestagswahl die Landesliste der Partei eines ausscheidenden Wahlkreisabgeordneten nach dem Zweitstimmenverhältnis weniger Sitze zugeteilt, als ihre Kandidaten Direktmandate gewannen, so wird das freigewordene Mandat nach einem Urteil (Nachrücker-Urteil) des Bundesverfassungsgerichts nicht wieder besetzt. Die Zahl der Überhangmandate und damit die Gesamtzahl der Bundestagsmitglieder reduziert sich entsprechend. (de)
  • Als Nachrücker wird ein Abgeordneter im Deutschen Bundestag, einem Landesparlament, dem Europäischen Parlament, oder prinzipiell auch allen anderen Gremien bezeichnet, der das Mandat eines aus dem Gremium ausscheidenden oder überraschend nach der Wahl nicht verfügbaren Abgeordneten übernimmt. Bei Bundestagswahlen ist der Nachrücker der erste, der auf der Landesliste des Bundeslandes der jeweiligen Partei steht, für die der ausgeschiedene Abgeordnete das Mandat innehatte, der noch nicht dem Bundestag angehört. Bei Wahlen, bei denen die Bewerber nach ihrer Stimmenzahl gewählt werden, rückt auch der noch nicht gewählte Kandidat einer Liste nach, der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bekam bei der Bundestagswahl die Landesliste der Partei eines ausscheidenden Wahlkreisabgeordneten nach dem Zweitstimmenverhältnis weniger Sitze zugeteilt, als ihre Kandidaten Direktmandate gewannen, so wird das freigewordene Mandat nach einem Urteil (Nachrücker-Urteil) des Bundesverfassungsgerichts nicht wieder besetzt. Die Zahl der Überhangmandate und damit die Gesamtzahl der Bundestagsmitglieder reduziert sich entsprechend. (de)
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  • Als Nachrücker wird ein Abgeordneter im Deutschen Bundestag, einem Landesparlament, dem Europäischen Parlament, oder prinzipiell auch allen anderen Gremien bezeichnet, der das Mandat eines aus dem Gremium ausscheidenden oder überraschend nach der Wahl nicht verfügbaren Abgeordneten übernimmt. (de)
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  • Nachrücker (de)
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