Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man im deutschen Erbrecht die Verbindlichkeiten, für die der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB). Nachlassverbindlichkeiten können sein:

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  • Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man im deutschen Erbrecht die Verbindlichkeiten, für die der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB). Nachlassverbindlichkeiten können sein: * Erblasserschulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind (§ 1967 Abs. 2 Fall 1 BGB), * Erbfallschulden, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen (§ 1967 Abs. 2 Fall 2 BGB), * Nachlasserbenschulden, soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, * der Voraus nach § 1932 BGB, * die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB, * der Dreißigste nach § 1969 BGB, * Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, * Kosten der Testamentsvollstreckung, * Kosten der Testamentseröffnung. (de)
  • Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man im deutschen Erbrecht die Verbindlichkeiten, für die der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB). Nachlassverbindlichkeiten können sein: * Erblasserschulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind (§ 1967 Abs. 2 Fall 1 BGB), * Erbfallschulden, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen (§ 1967 Abs. 2 Fall 2 BGB), * Nachlasserbenschulden, soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, * der Voraus nach § 1932 BGB, * die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB, * der Dreißigste nach § 1969 BGB, * Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, * Kosten der Testamentsvollstreckung, * Kosten der Testamentseröffnung. (de)
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  • Nachlassverbindlichkeit (de)
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