dbo:abstract
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- Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man im deutschen Erbrecht die Verbindlichkeiten, für die der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB). Nachlassverbindlichkeiten können sein:
* Erblasserschulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind (§ 1967 Abs. 2 Fall 1 BGB),
* Erbfallschulden, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen (§ 1967 Abs. 2 Fall 2 BGB),
* Nachlasserbenschulden, soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind,
* der Voraus nach § 1932 BGB,
* die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB,
* der Dreißigste nach § 1969 BGB,
* Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
* Kosten der Testamentsvollstreckung,
* Kosten der Testamentseröffnung. (de)
- Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man im deutschen Erbrecht die Verbindlichkeiten, für die der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB). Nachlassverbindlichkeiten können sein:
* Erblasserschulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind (§ 1967 Abs. 2 Fall 1 BGB),
* Erbfallschulden, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen (§ 1967 Abs. 2 Fall 2 BGB),
* Nachlasserbenschulden, soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind,
* der Voraus nach § 1932 BGB,
* die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB,
* der Dreißigste nach § 1969 BGB,
* Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
* Kosten der Testamentsvollstreckung,
* Kosten der Testamentseröffnung. (de)
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