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- Als Nachlasserbenschulden oder Nachlasseigenschulden werden die Verbindlichkeiten bezeichnet, die ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe nach dem Erbfall zum Zwecke der Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren, die für eine von dem Erben angestrengte Klage auf Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) anfallen. Kennzeichnend ist, dass Nachlasserbenschulden nach dem Erbfall aus Rechtshandlungen des Erben entstehen und grundsätzlich zu Eigenschulden führen, für die der Erbe wie jeder andere Schuldner aus seinem eigenen Vermögen haftet. (de)
- Als Nachlasserbenschulden oder Nachlasseigenschulden werden die Verbindlichkeiten bezeichnet, die ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe nach dem Erbfall zum Zwecke der Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren, die für eine von dem Erben angestrengte Klage auf Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) anfallen. Kennzeichnend ist, dass Nachlasserbenschulden nach dem Erbfall aus Rechtshandlungen des Erben entstehen und grundsätzlich zu Eigenschulden führen, für die der Erbe wie jeder andere Schuldner aus seinem eigenen Vermögen haftet. (de)
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- Als Nachlasserbenschulden oder Nachlasseigenschulden werden die Verbindlichkeiten bezeichnet, die ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe nach dem Erbfall zum Zwecke der Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren, die für eine von dem Erben angestrengte Klage auf Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) anfallen. Kennzeichnend ist, dass Nachlasserbenschulden nach dem Erbfall aus Rechtshandlungen des Erben entstehen und grundsätzlich zu Eigenschulden führen, für die der Erbe wie jeder andere Schuldner aus seinem eigenen Vermögen haftet. (de)
- Als Nachlasserbenschulden oder Nachlasseigenschulden werden die Verbindlichkeiten bezeichnet, die ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe nach dem Erbfall zum Zwecke der Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren, die für eine von dem Erben angestrengte Klage auf Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) anfallen. Kennzeichnend ist, dass Nachlasserbenschulden nach dem Erbfall aus Rechtshandlungen des Erben entstehen und grundsätzlich zu Eigenschulden führen, für die der Erbe wie jeder andere Schuldner aus seinem eigenen Vermögen haftet. (de)
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- Nachlasserbenschulden (de)
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