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- Muhāraba (arabisch محاربة muḥāraba) ist ein Rechtsbegriff in der islamischen Jurisprudenz. Ein weiterer Begriff mit demselben Inhalt ist ḥirāba. Beide Begriffe sind nominale Ableitungen aus der Wurzel ḥ-r-b (ḥāraba) in der Bedeutung von „jemanden bekämpfen“, „Kampf führen (gegen)“. Im islamischen Recht bedeuteten sie „Kriegsführung gegen Gott und seinen Propheten“. In der Rechtsliteratur stehen beide Begriffe für alle räuberischen Handlungen, ferner für Ungehorsam gegenüber der Obrigkeit. Muḥāraba bzw. Ḥirāba gilt im islamischen Strafrecht als eines der größten Verbrechen (kabāʾir) gegen die islamische Staatsordnung und soziale Sicherheit ihrer Bürger. Der Terminus wird insb. in der Islamischen Republik Iran auch für Regimegegner in oft weitem Sinne gebraucht. Die Person, die dieses Verbrechen allein oder in Gruppen begeht, nennt man muhārib (محارب muḥārib; Plural muḥāribūn / محاربون). Die Höchststrafe für dieses Verbrechen ist im islamischen Gesetz die Todesstrafe. (de)
- Muhāraba (arabisch محاربة muḥāraba) ist ein Rechtsbegriff in der islamischen Jurisprudenz. Ein weiterer Begriff mit demselben Inhalt ist ḥirāba. Beide Begriffe sind nominale Ableitungen aus der Wurzel ḥ-r-b (ḥāraba) in der Bedeutung von „jemanden bekämpfen“, „Kampf führen (gegen)“. Im islamischen Recht bedeuteten sie „Kriegsführung gegen Gott und seinen Propheten“. In der Rechtsliteratur stehen beide Begriffe für alle räuberischen Handlungen, ferner für Ungehorsam gegenüber der Obrigkeit. Muḥāraba bzw. Ḥirāba gilt im islamischen Strafrecht als eines der größten Verbrechen (kabāʾir) gegen die islamische Staatsordnung und soziale Sicherheit ihrer Bürger. Der Terminus wird insb. in der Islamischen Republik Iran auch für Regimegegner in oft weitem Sinne gebraucht. Die Person, die dieses Verbrechen allein oder in Gruppen begeht, nennt man muhārib (محارب muḥārib; Plural muḥāribūn / محاربون). Die Höchststrafe für dieses Verbrechen ist im islamischen Gesetz die Todesstrafe. (de)
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prop-de:autor
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- Raschīd Ridā
- Sure 13, Vers 25
- Sure 5, Vers 33–34
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prop-de:quelle
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- Übersetzung: Rudi Paret
- In: Gudrun Krämer , S. 294
- Fatāwā al-Imām Muḥammad Rašīd Riḍā, Bd. 6, S. 2440–2441
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prop-de:text
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- Ich bin der Überzeugung, daß diejenigen, die ihre Ländereien verkauften, der Tatsache nicht bewußt waren, daß sie dadurch einen Verrat an Gott, seinem Gesandten, seiner Religion und der gesamten Umma begingen. wie ein Kriegsverrat mit den Feinden, um ihnen das Haus des Islam als Besitz zu übertragen und seine Bürger zu demütigen. Das ist der schlimmste Verrat überhaupt. – „Ihr Gläubigen! Handelt nicht treulos gegenüber Gott und dem Gesandten und veruntreut wissentlich die euch anvertrauten Güter! Ihr müßt wissen, daß euer Vermögen und eure Kinder auch eine Versuchung sind , daß es aber bei Gott gewaltigen Lohn gibt. “
- Der Lohn derer, die gegen Gott und seinen Gesandten Krieg führen und im Land eifrig auf Unheil bedacht sind , soll darin bestehen, daß sie umgebracht oder gekreuzigt werden, oder daß ihnen wechselweise Hand und Fuß abgehauen wird, oder daß sie des Landes verwiesen werden. Das kommt ihnen als Schande im Diesseits zu. Und im Jenseits haben sie eine gewaltige Strafe zu erwarten. Ausgenommen diejenigen, die umkehren, bevor ihr Gewalt über sie habt. Ihr müßt wissen, daß Gott barmherzig ist und bereit zu vergeben.
- Ich möchte hier nicht daran erinnern, welche Strafe denjenigen erwartet, der diesen Verrat begeht, sondern schlage all denjenigen vor, die an Gott, seine heilige Schrift und seinen Gesandten glauben, diese feststehende islamische Bestimmung im Lande zu verkünden, verbunden mit der Aufforderung, mit den Verrätern, die auf ihrem Verrat beharren, keinen Umgang zu pflegen.
- Diejenigen aber, die die Verpflichtung gegen Gott brechen,nachdem sie abgemacht war, und zerreißen, was nach Gottes Gebot zusammengehalten werden soll,und auf der Erde Unheil anrichten, die haben den Fluch und die schlimme Behausung zu erwarten.
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- Muhāraba (arabisch محاربة muḥāraba) ist ein Rechtsbegriff in der islamischen Jurisprudenz. Ein weiterer Begriff mit demselben Inhalt ist ḥirāba. Beide Begriffe sind nominale Ableitungen aus der Wurzel ḥ-r-b (ḥāraba) in der Bedeutung von „jemanden bekämpfen“, „Kampf führen (gegen)“. Im islamischen Recht bedeuteten sie „Kriegsführung gegen Gott und seinen Propheten“. In der Rechtsliteratur stehen beide Begriffe für alle räuberischen Handlungen, ferner für Ungehorsam gegenüber der Obrigkeit. (de)
- Muhāraba (arabisch محاربة muḥāraba) ist ein Rechtsbegriff in der islamischen Jurisprudenz. Ein weiterer Begriff mit demselben Inhalt ist ḥirāba. Beide Begriffe sind nominale Ableitungen aus der Wurzel ḥ-r-b (ḥāraba) in der Bedeutung von „jemanden bekämpfen“, „Kampf führen (gegen)“. Im islamischen Recht bedeuteten sie „Kriegsführung gegen Gott und seinen Propheten“. In der Rechtsliteratur stehen beide Begriffe für alle räuberischen Handlungen, ferner für Ungehorsam gegenüber der Obrigkeit. (de)
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- Muhāraba (de)
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