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- Die Missbrauchsaufsicht ist, neben dem Verbot bzw. der Überprüfung von Kartellen und der Zusammenschlusskontrolle, eine der drei Säulen des Kartellrechts.Die Missbrauchsaufsicht dient der Verhinderung des Ausnutzens einer marktbeherrschenden bzw. im deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch bloß marktstarken, Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Im Gegensatz zum (zweiseitigen) Kartell umfasst die Missbrauchsaufsicht nur einseitige Verhaltensweisen. Die Missbrauchsaufsicht gilt nur der Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens durch ein bereits marktbeherrschendes Unternehmen. Der Aufbau der marktbeherrschenden Stellung hingegen wird davon nicht erfasst. (de)
- Die Missbrauchsaufsicht ist, neben dem Verbot bzw. der Überprüfung von Kartellen und der Zusammenschlusskontrolle, eine der drei Säulen des Kartellrechts.Die Missbrauchsaufsicht dient der Verhinderung des Ausnutzens einer marktbeherrschenden bzw. im deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch bloß marktstarken, Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Im Gegensatz zum (zweiseitigen) Kartell umfasst die Missbrauchsaufsicht nur einseitige Verhaltensweisen. Die Missbrauchsaufsicht gilt nur der Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens durch ein bereits marktbeherrschendes Unternehmen. Der Aufbau der marktbeherrschenden Stellung hingegen wird davon nicht erfasst. (de)
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- Die Missbrauchsaufsicht ist, neben dem Verbot bzw. der Überprüfung von Kartellen und der Zusammenschlusskontrolle, eine der drei Säulen des Kartellrechts.Die Missbrauchsaufsicht dient der Verhinderung des Ausnutzens einer marktbeherrschenden bzw. im deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch bloß marktstarken, Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Im Gegensatz zum (zweiseitigen) Kartell umfasst die Missbrauchsaufsicht nur einseitige Verhaltensweisen. (de)
- Die Missbrauchsaufsicht ist, neben dem Verbot bzw. der Überprüfung von Kartellen und der Zusammenschlusskontrolle, eine der drei Säulen des Kartellrechts.Die Missbrauchsaufsicht dient der Verhinderung des Ausnutzens einer marktbeherrschenden bzw. im deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch bloß marktstarken, Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Im Gegensatz zum (zweiseitigen) Kartell umfasst die Missbrauchsaufsicht nur einseitige Verhaltensweisen. (de)
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- Missbrauchsaufsicht (de)
- Missbrauchsaufsicht (de)
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