Als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bezeichnet man eine missbräuchliche Ausnutzung des Steuerrechts zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerminderung. Nach § 42 Abgabenordnung ist in einem solchen Fall die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Eine Steuergestaltung ist dem Gesetzeswortlaut zufolge missbräuchlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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  • Als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bezeichnet man eine missbräuchliche Ausnutzung des Steuerrechts zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerminderung. Nach § 42 Abgabenordnung ist in einem solchen Fall die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Eine Steuergestaltung ist dem Gesetzeswortlaut zufolge missbräuchlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: * es wird eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt * die Gestaltung führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil * der Steuerpflichtige kann keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachweisen (de)
  • Als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bezeichnet man eine missbräuchliche Ausnutzung des Steuerrechts zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerminderung. Nach § 42 Abgabenordnung ist in einem solchen Fall die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Eine Steuergestaltung ist dem Gesetzeswortlaut zufolge missbräuchlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: * es wird eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt * die Gestaltung führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil * der Steuerpflichtige kann keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachweisen (de)
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  • Als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bezeichnet man eine missbräuchliche Ausnutzung des Steuerrechts zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerminderung. Nach § 42 Abgabenordnung ist in einem solchen Fall die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Eine Steuergestaltung ist dem Gesetzeswortlaut zufolge missbräuchlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (de)
  • Als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bezeichnet man eine missbräuchliche Ausnutzung des Steuerrechts zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerminderung. Nach § 42 Abgabenordnung ist in einem solchen Fall die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Eine Steuergestaltung ist dem Gesetzeswortlaut zufolge missbräuchlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (de)
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  • Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (de)
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