Der minder schwere Fall des Totschlags ist nach herrschender Meinung eine Strafzumessungsregel innerhalb der Tötungsdelikte des deutschen Strafrechts, die in § 213 des Strafgesetzbuches normiert ist. Die Vorschrift sieht für den Täter einen reduzierten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn er von dem Getöteten ohne eigene Schuld provoziert und hierdurch zur Tat hingerissen wurde oder ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Vorschrift nur für den Totschlag gem. § 212 StGB, nicht hingegen für den Mord.

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  • Der minder schwere Fall des Totschlags ist nach herrschender Meinung eine Strafzumessungsregel innerhalb der Tötungsdelikte des deutschen Strafrechts, die in § 213 des Strafgesetzbuches normiert ist. Die Vorschrift sieht für den Täter einen reduzierten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn er von dem Getöteten ohne eigene Schuld provoziert und hierdurch zur Tat hingerissen wurde oder ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Vorschrift nur für den Totschlag gem. § 212 StGB, nicht hingegen für den Mord. (de)
  • Der minder schwere Fall des Totschlags ist nach herrschender Meinung eine Strafzumessungsregel innerhalb der Tötungsdelikte des deutschen Strafrechts, die in § 213 des Strafgesetzbuches normiert ist. Die Vorschrift sieht für den Täter einen reduzierten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn er von dem Getöteten ohne eigene Schuld provoziert und hierdurch zur Tat hingerissen wurde oder ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Vorschrift nur für den Totschlag gem. § 212 StGB, nicht hingegen für den Mord. (de)
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  • Der minder schwere Fall des Totschlags ist nach herrschender Meinung eine Strafzumessungsregel innerhalb der Tötungsdelikte des deutschen Strafrechts, die in § 213 des Strafgesetzbuches normiert ist. Die Vorschrift sieht für den Täter einen reduzierten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn er von dem Getöteten ohne eigene Schuld provoziert und hierdurch zur Tat hingerissen wurde oder ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Vorschrift nur für den Totschlag gem. § 212 StGB, nicht hingegen für den Mord. (de)
  • Der minder schwere Fall des Totschlags ist nach herrschender Meinung eine Strafzumessungsregel innerhalb der Tötungsdelikte des deutschen Strafrechts, die in § 213 des Strafgesetzbuches normiert ist. Die Vorschrift sieht für den Täter einen reduzierten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn er von dem Getöteten ohne eigene Schuld provoziert und hierdurch zur Tat hingerissen wurde oder ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Vorschrift nur für den Totschlag gem. § 212 StGB, nicht hingegen für den Mord. (de)
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  • Minder schwerer Fall des Totschlags (de)
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