Unter Meisterzwang versteht man eine gesetzliche Regelung in Deutschland (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Handwerksordnung (HwO)), Österreich (bis 1999), Luxemburg und Südtirol (dem deutschsprachigen Teil Italiens), die es nur Handwerksmeistern und Gleichgestellten erlaubt, handwerkliche Betriebe zu führen. Der Erwerb des Meisterbriefes ist kostenpflichtig und dauert in der Regel nebenberuflich zwei bis drei Jahre, in Vollzeit vier Monate bis zwei Jahre.

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  • Unter Meisterzwang versteht man eine gesetzliche Regelung in Deutschland (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Handwerksordnung (HwO)), Österreich (bis 1999), Luxemburg und Südtirol (dem deutschsprachigen Teil Italiens), die es nur Handwerksmeistern und Gleichgestellten erlaubt, handwerkliche Betriebe zu führen. Der Erwerb des Meisterbriefes ist kostenpflichtig und dauert in der Regel nebenberuflich zwei bis drei Jahre, in Vollzeit vier Monate bis zwei Jahre. Die Eintragung in die Handwerksrolle und damit die selbständige Ausübung eines Handwerks ist außer aufgrund des Meisterbriefs auch aufgrund einer Ausnahmebewilligung (§§ 8 oder 9 HwO) oder einer Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO) möglich. Weiter haben Industriemeister, Staatlich geprüfte Techniker und Hochschulabsolventen (der entsprechenden Fachrichtungen) die Möglichkeit, selbständig ein Handwerk im stehenden Gewerbe auszuüben. Ohne die Beschränkungen des Meisterzwangs dürfen nichtwesentliche Tätigkeiten (im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO) – insbesondere Tätigkeiten, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können – ausgeführt werden. Im Reisegewerbe sowie im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb dürfen auch wesentliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle, das heißt ohne Meisterbrief, ausgeführt werden. (de)
  • Unter Meisterzwang versteht man eine gesetzliche Regelung in Deutschland (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Handwerksordnung (HwO)), Österreich (bis 1999), Luxemburg und Südtirol (dem deutschsprachigen Teil Italiens), die es nur Handwerksmeistern und Gleichgestellten erlaubt, handwerkliche Betriebe zu führen. Der Erwerb des Meisterbriefes ist kostenpflichtig und dauert in der Regel nebenberuflich zwei bis drei Jahre, in Vollzeit vier Monate bis zwei Jahre. Die Eintragung in die Handwerksrolle und damit die selbständige Ausübung eines Handwerks ist außer aufgrund des Meisterbriefs auch aufgrund einer Ausnahmebewilligung (§§ 8 oder 9 HwO) oder einer Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO) möglich. Weiter haben Industriemeister, Staatlich geprüfte Techniker und Hochschulabsolventen (der entsprechenden Fachrichtungen) die Möglichkeit, selbständig ein Handwerk im stehenden Gewerbe auszuüben. Ohne die Beschränkungen des Meisterzwangs dürfen nichtwesentliche Tätigkeiten (im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO) – insbesondere Tätigkeiten, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können – ausgeführt werden. Im Reisegewerbe sowie im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb dürfen auch wesentliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle, das heißt ohne Meisterbrief, ausgeführt werden. (de)
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  • Unter Meisterzwang versteht man eine gesetzliche Regelung in Deutschland (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Handwerksordnung (HwO)), Österreich (bis 1999), Luxemburg und Südtirol (dem deutschsprachigen Teil Italiens), die es nur Handwerksmeistern und Gleichgestellten erlaubt, handwerkliche Betriebe zu führen. Der Erwerb des Meisterbriefes ist kostenpflichtig und dauert in der Regel nebenberuflich zwei bis drei Jahre, in Vollzeit vier Monate bis zwei Jahre. (de)
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  • Meisterzwang (de)
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