Das Marktrecht war im Mittelalter die Gerechtsame, also das Recht, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten. Der dafür bestimmte Platz stand dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht, und wurde vom Marktherrn (König, Fürst, Graf, Bischof) geschützt. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging dieses Regal auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten.

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  • Das Marktrecht war im Mittelalter die Gerechtsame, also das Recht, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten. Der dafür bestimmte Platz stand dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht, und wurde vom Marktherrn (König, Fürst, Graf, Bischof) geschützt. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging dieses Regal auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. (de)
  • Das Marktrecht war im Mittelalter die Gerechtsame, also das Recht, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten. Der dafür bestimmte Platz stand dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht, und wurde vom Marktherrn (König, Fürst, Graf, Bischof) geschützt. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging dieses Regal auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. (de)
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  • Das Marktrecht war im Mittelalter die Gerechtsame, also das Recht, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten. Der dafür bestimmte Platz stand dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht, und wurde vom Marktherrn (König, Fürst, Graf, Bischof) geschützt. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging dieses Regal auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. (de)
  • Das Marktrecht war im Mittelalter die Gerechtsame, also das Recht, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten. Der dafür bestimmte Platz stand dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht, und wurde vom Marktherrn (König, Fürst, Graf, Bischof) geschützt. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging dieses Regal auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. (de)
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  • Marktrecht (historisch) (de)
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