Die Manuduktionspflicht (lat. manus „Hand“ und ductus „Führung, Leitung“) ist eine gesetzlich angeordnete Informations-, Anleitungs-, Belehrungs- und Aufklärungspflicht eines „Betroffenen“ über seine Rechte. Die Manuduktionspflicht kann öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Einrichtungen und darin tätigen Personen auferlegt sein, wobei der Begriff selbst in Österreich und Liechtenstein vor allem auf die Anleitungs- und Belehrungspflicht von Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft angewendet wird.

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  • Die Manuduktionspflicht (lat. manus „Hand“ und ductus „Führung, Leitung“) ist eine gesetzlich angeordnete Informations-, Anleitungs-, Belehrungs- und Aufklärungspflicht eines „Betroffenen“ über seine Rechte. Die Manuduktionspflicht kann öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Einrichtungen und darin tätigen Personen auferlegt sein, wobei der Begriff selbst in Österreich und Liechtenstein vor allem auf die Anleitungs- und Belehrungspflicht von Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft angewendet wird. Die Manuduktionspflicht korrespondiert immer mit dem Recht des Betroffenen auf Information und Transparenz und ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Verletzung der Manuduktionspflicht kann unter Umständen zur Mangelhaftigkeit des Gerichts- oder Behördenverfahrens führen. (de)
  • Die Manuduktionspflicht (lat. manus „Hand“ und ductus „Führung, Leitung“) ist eine gesetzlich angeordnete Informations-, Anleitungs-, Belehrungs- und Aufklärungspflicht eines „Betroffenen“ über seine Rechte. Die Manuduktionspflicht kann öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Einrichtungen und darin tätigen Personen auferlegt sein, wobei der Begriff selbst in Österreich und Liechtenstein vor allem auf die Anleitungs- und Belehrungspflicht von Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft angewendet wird. Die Manuduktionspflicht korrespondiert immer mit dem Recht des Betroffenen auf Information und Transparenz und ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Verletzung der Manuduktionspflicht kann unter Umständen zur Mangelhaftigkeit des Gerichts- oder Behördenverfahrens führen. (de)
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  • 3-214-06243-3
  • 978-3-211-99328-6
  • 978-3-7089-0208-1
  • 9783642396724
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  • Die neue Strafprozessordnung: Einleitung, Gesetzestext, Anmerkungen (de)
  • Gemeinschaftsrechtlicher Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz und nationales Verwaltungsverfahrens- und -prozeßrecht (de)
  • System einer Europäischen Gerichtsbarkeit für Immaterialgüterrechte: Grundlagen - Struktur - Verfahren (de)
  • Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit (de)
  • Richterliche Anleitungspflichten: (Grundlagen, Praxisfragen, Orientierungslinien, Grenzen) (de)
  • Die neue Strafprozessordnung: Einleitung, Gesetzestext, Anmerkungen (de)
  • Gemeinschaftsrechtlicher Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz und nationales Verwaltungsverfahrens- und -prozeßrecht (de)
  • System einer Europäischen Gerichtsbarkeit für Immaterialgüterrechte: Grundlagen - Struktur - Verfahren (de)
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  • Hubertus Schumacher
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  • Salzburg
  • Wien
  • Wien, New York
  • Heidelberg; Dordrecht; London; New York; Berlin
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  • Dissertation
  • Manz
  • Springer
  • Facultas WUV
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  • Die Manuduktionspflicht (lat. manus „Hand“ und ductus „Führung, Leitung“) ist eine gesetzlich angeordnete Informations-, Anleitungs-, Belehrungs- und Aufklärungspflicht eines „Betroffenen“ über seine Rechte. Die Manuduktionspflicht kann öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Einrichtungen und darin tätigen Personen auferlegt sein, wobei der Begriff selbst in Österreich und Liechtenstein vor allem auf die Anleitungs- und Belehrungspflicht von Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft angewendet wird. (de)
  • Die Manuduktionspflicht (lat. manus „Hand“ und ductus „Führung, Leitung“) ist eine gesetzlich angeordnete Informations-, Anleitungs-, Belehrungs- und Aufklärungspflicht eines „Betroffenen“ über seine Rechte. Die Manuduktionspflicht kann öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Einrichtungen und darin tätigen Personen auferlegt sein, wobei der Begriff selbst in Österreich und Liechtenstein vor allem auf die Anleitungs- und Belehrungspflicht von Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft angewendet wird. (de)
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  • Manuduktionspflicht (de)
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