Mangelfach-Erlass ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Erlass des Schulministeriums von Nordrhein-Westfalen, der es bis vor kurzem Lehrern mit Lehrbefähigung für dringend benötigte Fächer ermöglichte, noch bis zum Alter von 45 Jahren verbeamtet zu werden. Im Gegensatz zu praktisch allen anderen deutschen Bundesländern liegt die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen sonst bei nur 35 Jahren.

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  • Mangelfach-Erlass ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Erlass des Schulministeriums von Nordrhein-Westfalen, der es bis vor kurzem Lehrern mit Lehrbefähigung für dringend benötigte Fächer ermöglichte, noch bis zum Alter von 45 Jahren verbeamtet zu werden. Im Gegensatz zu praktisch allen anderen deutschen Bundesländern liegt die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen sonst bei nur 35 Jahren. Der Erlass war zuletzt am 15. Juni 2006 noch einmal bekräftigt und seine Geltung bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Am 23. Juni 2006 jedoch setzte das Ministerium für Schule und Weiterbildung von NRW ihn mit einem neuerlichen Erlass neun Monate früher außer Kraft: Er sollte letztmals für die im Ausschreibungsverfahren (AV) und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte Anwendung finden. Auf seiner Webseite warb das Ministerium allerdings noch bis zum 23. September mit der längeren Höchstaltersgrenze. (de)
  • Mangelfach-Erlass ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Erlass des Schulministeriums von Nordrhein-Westfalen, der es bis vor kurzem Lehrern mit Lehrbefähigung für dringend benötigte Fächer ermöglichte, noch bis zum Alter von 45 Jahren verbeamtet zu werden. Im Gegensatz zu praktisch allen anderen deutschen Bundesländern liegt die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen sonst bei nur 35 Jahren. Der Erlass war zuletzt am 15. Juni 2006 noch einmal bekräftigt und seine Geltung bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Am 23. Juni 2006 jedoch setzte das Ministerium für Schule und Weiterbildung von NRW ihn mit einem neuerlichen Erlass neun Monate früher außer Kraft: Er sollte letztmals für die im Ausschreibungsverfahren (AV) und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte Anwendung finden. Auf seiner Webseite warb das Ministerium allerdings noch bis zum 23. September mit der längeren Höchstaltersgrenze. (de)
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  • Mangelfach-Erlass ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Erlass des Schulministeriums von Nordrhein-Westfalen, der es bis vor kurzem Lehrern mit Lehrbefähigung für dringend benötigte Fächer ermöglichte, noch bis zum Alter von 45 Jahren verbeamtet zu werden. Im Gegensatz zu praktisch allen anderen deutschen Bundesländern liegt die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen sonst bei nur 35 Jahren. (de)
  • Mangelfach-Erlass ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Erlass des Schulministeriums von Nordrhein-Westfalen, der es bis vor kurzem Lehrern mit Lehrbefähigung für dringend benötigte Fächer ermöglichte, noch bis zum Alter von 45 Jahren verbeamtet zu werden. Im Gegensatz zu praktisch allen anderen deutschen Bundesländern liegt die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen sonst bei nur 35 Jahren. (de)
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  • Mangelfach-Erlass (de)
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