Als Mandatserheblichkeit bezeichnet man die voraussichtlichen Auswirkungen eines Wahlfehlers oder einer Wahlrechts­verletzung auf das Wahlergebnis. Dieser Begriff wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht geprägt, nach dessen Rechtsprechung Rechtsverletzungen, die nicht zu einer Änderung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages geführt haben, nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungs­instanzen in die angefochtene Wahl führen können. Das heißt, solch eine Anfechtung ist zurückzuweisen. Betont wird hierbei, dass die Änderung der Mandatsverteilung nicht nur theoretischer Natur sein darf, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein muss.

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  • Als Mandatserheblichkeit bezeichnet man die voraussichtlichen Auswirkungen eines Wahlfehlers oder einer Wahlrechts­verletzung auf das Wahlergebnis. Dieser Begriff wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht geprägt, nach dessen Rechtsprechung Rechtsverletzungen, die nicht zu einer Änderung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages geführt haben, nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungs­instanzen in die angefochtene Wahl führen können. Das heißt, solch eine Anfechtung ist zurückzuweisen. Betont wird hierbei, dass die Änderung der Mandatsverteilung nicht nur theoretischer Natur sein darf, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein muss. (de)
  • Als Mandatserheblichkeit bezeichnet man die voraussichtlichen Auswirkungen eines Wahlfehlers oder einer Wahlrechts­verletzung auf das Wahlergebnis. Dieser Begriff wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht geprägt, nach dessen Rechtsprechung Rechtsverletzungen, die nicht zu einer Änderung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages geführt haben, nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungs­instanzen in die angefochtene Wahl führen können. Das heißt, solch eine Anfechtung ist zurückzuweisen. Betont wird hierbei, dass die Änderung der Mandatsverteilung nicht nur theoretischer Natur sein darf, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein muss. (de)
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  • Als Mandatserheblichkeit bezeichnet man die voraussichtlichen Auswirkungen eines Wahlfehlers oder einer Wahlrechts­verletzung auf das Wahlergebnis. Dieser Begriff wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht geprägt, nach dessen Rechtsprechung Rechtsverletzungen, die nicht zu einer Änderung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages geführt haben, nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungs­instanzen in die angefochtene Wahl führen können. Das heißt, solch eine Anfechtung ist zurückzuweisen. Betont wird hierbei, dass die Änderung der Mandatsverteilung nicht nur theoretischer Natur sein darf, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein muss. (de)
  • Als Mandatserheblichkeit bezeichnet man die voraussichtlichen Auswirkungen eines Wahlfehlers oder einer Wahlrechts­verletzung auf das Wahlergebnis. Dieser Begriff wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht geprägt, nach dessen Rechtsprechung Rechtsverletzungen, die nicht zu einer Änderung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages geführt haben, nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungs­instanzen in die angefochtene Wahl führen können. Das heißt, solch eine Anfechtung ist zurückzuweisen. Betont wird hierbei, dass die Änderung der Mandatsverteilung nicht nur theoretischer Natur sein darf, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein muss. (de)
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  • Mandatserheblichkeit (de)
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