Die Lübschen Güter sind ein rechtsgeschichtlicher Sammelbegriff für landwirtschaftliche Gutsbetriebe im Eigentum von Lübecker Patrizierfamilien, die außerhalb der Lübecker Landwehr in Holstein, im Fürstentum Lübeck und im Herzogtum Lauenburg lagen, aber mit dem Erwerb durch Bürger der Freien Reichsstadt während des 14. Jahrhunderts nach Lübecker Rechtsauffassung fortan nur noch dem Heiligen Römischen Reich und der Zuständigkeit des Reichsgerichts, nicht mehr dem jeweiligen Landesherrn unterworfen waren.

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  • Die Lübschen Güter sind ein rechtsgeschichtlicher Sammelbegriff für landwirtschaftliche Gutsbetriebe im Eigentum von Lübecker Patrizierfamilien, die außerhalb der Lübecker Landwehr in Holstein, im Fürstentum Lübeck und im Herzogtum Lauenburg lagen, aber mit dem Erwerb durch Bürger der Freien Reichsstadt während des 14. Jahrhunderts nach Lübecker Rechtsauffassung fortan nur noch dem Heiligen Römischen Reich und der Zuständigkeit des Reichsgerichts, nicht mehr dem jeweiligen Landesherrn unterworfen waren. Die Eigentümerfamilien dieser Güter, die fast alle miteinander verschwägert und Mitglieder der Zirkelgesellschaft waren, wurden später zumeist reichsrechtlich durch den Kaiser nobilitiert und gehörten den Ritterschaften der umliegenden Reichsländer nicht an. Nach einer häufig zitierten Aufstellung verteilten sich die Güter 1654 wie folgt: Anton Köhler besaß Bliestorf, Gotthard von Höveln Moisling, Gottschalk von Wickede Kastorf, Gotthard von Brömbsen Krumesse, Kronsforde und Niemark, Andreas Albrecht von Brömbsen Niendorf und Reecke, Christian Tode Rondeshagen, Heinrich Lüneburg Eckhorst, Hans von Brömbsen Groß-Steinrade, Dietrich von Brömbsen Klein-Steinrade, Heinrich von Brömbsen Stockelsdorf, Adrian Müller Marli, Georg von Stiten (der Vater von Hartwig von Stiten) (1640–1692) Schönböcken, Otto Brokes (von der Familie Lüneburg) Krempelsdorf, Volkmar Warendorf Dunkelsdorf, Bruno Warendorf und durch diesen H. Dietrich Kirchring (Kerckring) Brandenbaum. Erst im Zuge innerstädtischer Unruhen, die 1665 zum Kassarezess führten, unterstellten sich einige 1666 unter Führung von Gotthard von Höveln dem Schutz des dänischen Königs als Herrn über Holstein. Diese Güter unterstanden in der Folge dem königlichen Anteil des Landes unter Zuständigkeit der Glückstädter Kanzlei und des Landgerichts; zum ritterschaftlichen Landadel hielten die reichsadligen Patrizier trotz teilweise enger verwandtschaftlicher Beziehungen weiter formellen Abstand. Die Regelung hatte trotz Lübecker Protests mit Einschränkungen bis zum Reichsdeputationshauptschluss 1803 Bestand. Eine Aufweichung gelang jedoch bereits im Jahr 1700 im Frieden von Traventhal. Mit dem durch den dänischen König vertretenen Holstein wurden dann 1802 für Westerau, Niendorf und Reecke abschließende bilaterale Regelungen gefunden, wonach diese dem Lübecker Staatsgebiet arrondierend zugeschlagen wurden. Bei anderen änderte sich die Zuordnung noch mehrfach. Die letzte große Bereinigung fand 1937 mit dem Groß-Hamburg-Gesetz durch die Nationalsozialisten statt. (de)
  • Die Lübschen Güter sind ein rechtsgeschichtlicher Sammelbegriff für landwirtschaftliche Gutsbetriebe im Eigentum von Lübecker Patrizierfamilien, die außerhalb der Lübecker Landwehr in Holstein, im Fürstentum Lübeck und im Herzogtum Lauenburg lagen, aber mit dem Erwerb durch Bürger der Freien Reichsstadt während des 14. Jahrhunderts nach Lübecker Rechtsauffassung fortan nur noch dem Heiligen Römischen Reich und der Zuständigkeit des Reichsgerichts, nicht mehr dem jeweiligen Landesherrn unterworfen waren. Die Eigentümerfamilien dieser Güter, die fast alle miteinander verschwägert und Mitglieder der Zirkelgesellschaft waren, wurden später zumeist reichsrechtlich durch den Kaiser nobilitiert und gehörten den Ritterschaften der umliegenden Reichsländer nicht an. Nach einer häufig zitierten Aufstellung verteilten sich die Güter 1654 wie folgt: Anton Köhler besaß Bliestorf, Gotthard von Höveln Moisling, Gottschalk von Wickede Kastorf, Gotthard von Brömbsen Krumesse, Kronsforde und Niemark, Andreas Albrecht von Brömbsen Niendorf und Reecke, Christian Tode Rondeshagen, Heinrich Lüneburg Eckhorst, Hans von Brömbsen Groß-Steinrade, Dietrich von Brömbsen Klein-Steinrade, Heinrich von Brömbsen Stockelsdorf, Adrian Müller Marli, Georg von Stiten (der Vater von Hartwig von Stiten) (1640–1692) Schönböcken, Otto Brokes (von der Familie Lüneburg) Krempelsdorf, Volkmar Warendorf Dunkelsdorf, Bruno Warendorf und durch diesen H. Dietrich Kirchring (Kerckring) Brandenbaum. Erst im Zuge innerstädtischer Unruhen, die 1665 zum Kassarezess führten, unterstellten sich einige 1666 unter Führung von Gotthard von Höveln dem Schutz des dänischen Königs als Herrn über Holstein. Diese Güter unterstanden in der Folge dem königlichen Anteil des Landes unter Zuständigkeit der Glückstädter Kanzlei und des Landgerichts; zum ritterschaftlichen Landadel hielten die reichsadligen Patrizier trotz teilweise enger verwandtschaftlicher Beziehungen weiter formellen Abstand. Die Regelung hatte trotz Lübecker Protests mit Einschränkungen bis zum Reichsdeputationshauptschluss 1803 Bestand. Eine Aufweichung gelang jedoch bereits im Jahr 1700 im Frieden von Traventhal. Mit dem durch den dänischen König vertretenen Holstein wurden dann 1802 für Westerau, Niendorf und Reecke abschließende bilaterale Regelungen gefunden, wonach diese dem Lübecker Staatsgebiet arrondierend zugeschlagen wurden. Bei anderen änderte sich die Zuordnung noch mehrfach. Die letzte große Bereinigung fand 1937 mit dem Groß-Hamburg-Gesetz durch die Nationalsozialisten statt. (de)
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  • Die Lübschen Güter sind ein rechtsgeschichtlicher Sammelbegriff für landwirtschaftliche Gutsbetriebe im Eigentum von Lübecker Patrizierfamilien, die außerhalb der Lübecker Landwehr in Holstein, im Fürstentum Lübeck und im Herzogtum Lauenburg lagen, aber mit dem Erwerb durch Bürger der Freien Reichsstadt während des 14. Jahrhunderts nach Lübecker Rechtsauffassung fortan nur noch dem Heiligen Römischen Reich und der Zuständigkeit des Reichsgerichts, nicht mehr dem jeweiligen Landesherrn unterworfen waren. (de)
  • Die Lübschen Güter sind ein rechtsgeschichtlicher Sammelbegriff für landwirtschaftliche Gutsbetriebe im Eigentum von Lübecker Patrizierfamilien, die außerhalb der Lübecker Landwehr in Holstein, im Fürstentum Lübeck und im Herzogtum Lauenburg lagen, aber mit dem Erwerb durch Bürger der Freien Reichsstadt während des 14. Jahrhunderts nach Lübecker Rechtsauffassung fortan nur noch dem Heiligen Römischen Reich und der Zuständigkeit des Reichsgerichts, nicht mehr dem jeweiligen Landesherrn unterworfen waren. (de)
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  • Lübsche Güter (de)
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