Ein Luftreinhalteplan, im EU-Recht Luftqualitätsplan genannt, soll für ein Gebiet oder einen Ballungsraum gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können. Rechtsgrundlage sind die europäischen Richtlinien zur Luftqualität (96/62/EG und 2008/50/EG) und zu Grenzwerten (1999/30/EG). Auf nationaler Ebene gelten in Deutschland § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, in Österreich § 9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft.

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  • Ein Luftreinhalteplan, im EU-Recht Luftqualitätsplan genannt, soll für ein Gebiet oder einen Ballungsraum gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können. Rechtsgrundlage sind die europäischen Richtlinien zur Luftqualität (96/62/EG und 2008/50/EG) und zu Grenzwerten (1999/30/EG). Auf nationaler Ebene gelten in Deutschland § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, in Österreich § 9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft. Zu den mannigfaltigen möglichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan gehören Beschränkungen für den Schienen- und Straßenverkehr sowie für Feuerungsanlagen und die Einrichtung sogenannter Umweltzonen. In der längerfristigen Konzeption des Luftreinhalteplans liegt der wesentliche Unterschied zum Aktionsplan. Da sich beide Planarten jedoch inhaltlich mit sehr ähnlichen Fragestellungen befassen, können Aktionspläne Teil eines Luftreinhalteplans sein (§ 47 Abs. 2 S. 3 BImSchG); solche Pläne werden dann als Luftreinhalte- und Aktionsplan bezeichnet. (de)
  • Ein Luftreinhalteplan, im EU-Recht Luftqualitätsplan genannt, soll für ein Gebiet oder einen Ballungsraum gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können. Rechtsgrundlage sind die europäischen Richtlinien zur Luftqualität (96/62/EG und 2008/50/EG) und zu Grenzwerten (1999/30/EG). Auf nationaler Ebene gelten in Deutschland § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, in Österreich § 9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft. Zu den mannigfaltigen möglichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan gehören Beschränkungen für den Schienen- und Straßenverkehr sowie für Feuerungsanlagen und die Einrichtung sogenannter Umweltzonen. In der längerfristigen Konzeption des Luftreinhalteplans liegt der wesentliche Unterschied zum Aktionsplan. Da sich beide Planarten jedoch inhaltlich mit sehr ähnlichen Fragestellungen befassen, können Aktionspläne Teil eines Luftreinhalteplans sein (§ 47 Abs. 2 S. 3 BImSchG); solche Pläne werden dann als Luftreinhalte- und Aktionsplan bezeichnet. (de)
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  • Ein Luftreinhalteplan, im EU-Recht Luftqualitätsplan genannt, soll für ein Gebiet oder einen Ballungsraum gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können. Rechtsgrundlage sind die europäischen Richtlinien zur Luftqualität (96/62/EG und 2008/50/EG) und zu Grenzwerten (1999/30/EG). Auf nationaler Ebene gelten in Deutschland § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, in Österreich § 9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft. (de)
  • Ein Luftreinhalteplan, im EU-Recht Luftqualitätsplan genannt, soll für ein Gebiet oder einen Ballungsraum gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können. Rechtsgrundlage sind die europäischen Richtlinien zur Luftqualität (96/62/EG und 2008/50/EG) und zu Grenzwerten (1999/30/EG). Auf nationaler Ebene gelten in Deutschland § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, in Österreich § 9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft. (de)
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  • Luftreinhalteplan (de)
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