Das Londoner U-Boot-Protokoll vom 6. November 1936 ist eine internationale Vereinbarung zum Seekriegsrecht. Darin wird klargestellt, dass U-Boote gegenüber Handelsschiffen dieselben völkerrechtlichen Regeln einhalten müssen wie Überwasserschiffe. Insbesondere dürfen sowohl U-Boote als auch andere Kriegsschiffe ein Handelsschiff erst versenken, wenn Fahrgäste, Besatzung und Papiere an einen sicheren Ort gebracht sind. Rettungs- oder Beiboote gelten dabei ausdrücklich nicht als ein sicherer Ort, wenn nicht Land oder ein anderes Fahrzeug in der Nähe ist.

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  • Das Londoner U-Boot-Protokoll vom 6. November 1936 ist eine internationale Vereinbarung zum Seekriegsrecht. Darin wird klargestellt, dass U-Boote gegenüber Handelsschiffen dieselben völkerrechtlichen Regeln einhalten müssen wie Überwasserschiffe. Insbesondere dürfen sowohl U-Boote als auch andere Kriegsschiffe ein Handelsschiff erst versenken, wenn Fahrgäste, Besatzung und Papiere an einen sicheren Ort gebracht sind. Rettungs- oder Beiboote gelten dabei ausdrücklich nicht als ein sicherer Ort, wenn nicht Land oder ein anderes Fahrzeug in der Nähe ist. (de)
  • Das Londoner U-Boot-Protokoll vom 6. November 1936 ist eine internationale Vereinbarung zum Seekriegsrecht. Darin wird klargestellt, dass U-Boote gegenüber Handelsschiffen dieselben völkerrechtlichen Regeln einhalten müssen wie Überwasserschiffe. Insbesondere dürfen sowohl U-Boote als auch andere Kriegsschiffe ein Handelsschiff erst versenken, wenn Fahrgäste, Besatzung und Papiere an einen sicheren Ort gebracht sind. Rettungs- oder Beiboote gelten dabei ausdrücklich nicht als ein sicherer Ort, wenn nicht Land oder ein anderes Fahrzeug in der Nähe ist. (de)
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  • Das Londoner U-Boot-Protokoll vom 6. November 1936 ist eine internationale Vereinbarung zum Seekriegsrecht. Darin wird klargestellt, dass U-Boote gegenüber Handelsschiffen dieselben völkerrechtlichen Regeln einhalten müssen wie Überwasserschiffe. Insbesondere dürfen sowohl U-Boote als auch andere Kriegsschiffe ein Handelsschiff erst versenken, wenn Fahrgäste, Besatzung und Papiere an einen sicheren Ort gebracht sind. Rettungs- oder Beiboote gelten dabei ausdrücklich nicht als ein sicherer Ort, wenn nicht Land oder ein anderes Fahrzeug in der Nähe ist. (de)
  • Das Londoner U-Boot-Protokoll vom 6. November 1936 ist eine internationale Vereinbarung zum Seekriegsrecht. Darin wird klargestellt, dass U-Boote gegenüber Handelsschiffen dieselben völkerrechtlichen Regeln einhalten müssen wie Überwasserschiffe. Insbesondere dürfen sowohl U-Boote als auch andere Kriegsschiffe ein Handelsschiff erst versenken, wenn Fahrgäste, Besatzung und Papiere an einen sicheren Ort gebracht sind. Rettungs- oder Beiboote gelten dabei ausdrücklich nicht als ein sicherer Ort, wenn nicht Land oder ein anderes Fahrzeug in der Nähe ist. (de)
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