Mit dem Londoner Schuldenabkommen (auch: Abkommen über deutsche Auslandsschulden), das nach langwierigen Verhandlungen am 27. Februar 1953 unterzeichnet und am 24. August 1953 ratifiziert wurde, erklärte die Bundesrepublik Deutschland, Teile der Vorkriegsschulden zu begleichen. Gekoppelt damit wurde die Teilrückzahlung von Nachkriegsschulden an die drei westlichen Besatzungsmächte vereinbart. Die vereinbarte Gesamtsumme belief sich auf 13,73 Milliarden D-Mark und bezog die Forderungen von 70 Staaten ein, von denen 21 als Verhandlungsteilnehmer und Vertragsunterzeichner unmittelbar in Erscheinung traten. Länder des Ostblocks waren nicht beteiligt; weder leistete die DDR Zahlungen noch wurden die Ansprüche der Ostblockstaaten überhaupt berücksichtigt.

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  • Mit dem Londoner Schuldenabkommen (auch: Abkommen über deutsche Auslandsschulden), das nach langwierigen Verhandlungen am 27. Februar 1953 unterzeichnet und am 24. August 1953 ratifiziert wurde, erklärte die Bundesrepublik Deutschland, Teile der Vorkriegsschulden zu begleichen. Gekoppelt damit wurde die Teilrückzahlung von Nachkriegsschulden an die drei westlichen Besatzungsmächte vereinbart. Die vereinbarte Gesamtsumme belief sich auf 13,73 Milliarden D-Mark und bezog die Forderungen von 70 Staaten ein, von denen 21 als Verhandlungsteilnehmer und Vertragsunterzeichner unmittelbar in Erscheinung traten. Länder des Ostblocks waren nicht beteiligt; weder leistete die DDR Zahlungen noch wurden die Ansprüche der Ostblockstaaten überhaupt berücksichtigt. Unter der Verhandlungsführung von Hermann Josef Abs konnte die deutsche Delegation einen hohen Schuldennachlass erreichen. Alle ausstehenden Forderungen auf Reparationen wurden im Londoner Abkommen bis zu dem Zeitpunkt einer endgültigen Regelung zurückgestellt (Artikel 5 Abs. 2 LSA); für gewöhnlich sollten sie damit bis zum Abschluss eines förmlichen Friedensvertrags – eine wörtliche Bezugnahme auf diesen fehlt allerdings – aufgeschoben werden, der jedoch nie geschlossen wurde: 1990 wurde der Zwei-plus-Vier-Vertrag „anstatt eines Friedensvertrages“ unterzeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Reparationsfrage nach dem Willen der Vertragspartner – der vier Siegermächte sowie der beiden deutschen Staaten – nicht mehr geregelt werden sollte. Zur gleichen Zeit wurde das Luxemburger Abkommen verhandelt, in dem die Übernahme der Eingliederungskosten überlebender Juden und die Rückerstattung jüdischer Vermögenswerte vereinbart wurde. Die Ratifizierung des Londoner Schuldenabkommens und des Luxemburger Abkommens waren politische Vorbedingungen, um den Besatzungsstatus aufzuheben und die Souveränität der Bundesrepublik herbeizuführen. (de)
  • Mit dem Londoner Schuldenabkommen (auch: Abkommen über deutsche Auslandsschulden), das nach langwierigen Verhandlungen am 27. Februar 1953 unterzeichnet und am 24. August 1953 ratifiziert wurde, erklärte die Bundesrepublik Deutschland, Teile der Vorkriegsschulden zu begleichen. Gekoppelt damit wurde die Teilrückzahlung von Nachkriegsschulden an die drei westlichen Besatzungsmächte vereinbart. Die vereinbarte Gesamtsumme belief sich auf 13,73 Milliarden D-Mark und bezog die Forderungen von 70 Staaten ein, von denen 21 als Verhandlungsteilnehmer und Vertragsunterzeichner unmittelbar in Erscheinung traten. Länder des Ostblocks waren nicht beteiligt; weder leistete die DDR Zahlungen noch wurden die Ansprüche der Ostblockstaaten überhaupt berücksichtigt. Unter der Verhandlungsführung von Hermann Josef Abs konnte die deutsche Delegation einen hohen Schuldennachlass erreichen. Alle ausstehenden Forderungen auf Reparationen wurden im Londoner Abkommen bis zu dem Zeitpunkt einer endgültigen Regelung zurückgestellt (Artikel 5 Abs. 2 LSA); für gewöhnlich sollten sie damit bis zum Abschluss eines förmlichen Friedensvertrags – eine wörtliche Bezugnahme auf diesen fehlt allerdings – aufgeschoben werden, der jedoch nie geschlossen wurde: 1990 wurde der Zwei-plus-Vier-Vertrag „anstatt eines Friedensvertrages“ unterzeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Reparationsfrage nach dem Willen der Vertragspartner – der vier Siegermächte sowie der beiden deutschen Staaten – nicht mehr geregelt werden sollte. Zur gleichen Zeit wurde das Luxemburger Abkommen verhandelt, in dem die Übernahme der Eingliederungskosten überlebender Juden und die Rückerstattung jüdischer Vermögenswerte vereinbart wurde. Die Ratifizierung des Londoner Schuldenabkommens und des Luxemburger Abkommens waren politische Vorbedingungen, um den Besatzungsstatus aufzuheben und die Souveränität der Bundesrepublik herbeizuführen. (de)
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  • Mit dem Londoner Schuldenabkommen (auch: Abkommen über deutsche Auslandsschulden), das nach langwierigen Verhandlungen am 27. Februar 1953 unterzeichnet und am 24. August 1953 ratifiziert wurde, erklärte die Bundesrepublik Deutschland, Teile der Vorkriegsschulden zu begleichen. Gekoppelt damit wurde die Teilrückzahlung von Nachkriegsschulden an die drei westlichen Besatzungsmächte vereinbart. Die vereinbarte Gesamtsumme belief sich auf 13,73 Milliarden D-Mark und bezog die Forderungen von 70 Staaten ein, von denen 21 als Verhandlungsteilnehmer und Vertragsunterzeichner unmittelbar in Erscheinung traten. Länder des Ostblocks waren nicht beteiligt; weder leistete die DDR Zahlungen noch wurden die Ansprüche der Ostblockstaaten überhaupt berücksichtigt. (de)
  • Mit dem Londoner Schuldenabkommen (auch: Abkommen über deutsche Auslandsschulden), das nach langwierigen Verhandlungen am 27. Februar 1953 unterzeichnet und am 24. August 1953 ratifiziert wurde, erklärte die Bundesrepublik Deutschland, Teile der Vorkriegsschulden zu begleichen. Gekoppelt damit wurde die Teilrückzahlung von Nachkriegsschulden an die drei westlichen Besatzungsmächte vereinbart. Die vereinbarte Gesamtsumme belief sich auf 13,73 Milliarden D-Mark und bezog die Forderungen von 70 Staaten ein, von denen 21 als Verhandlungsteilnehmer und Vertragsunterzeichner unmittelbar in Erscheinung traten. Länder des Ostblocks waren nicht beteiligt; weder leistete die DDR Zahlungen noch wurden die Ansprüche der Ostblockstaaten überhaupt berücksichtigt. (de)
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  • Londoner Schuldenabkommen (de)
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