Unter der Literaturmeinung versteht man in der Rechtswissenschaft einen Standpunkt von Juristen insbesondere aus dem akademischen Bereich, der im juristischen Schrifttum geäußert wird, im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsprechung. Eine Besonderheit bilden bestimmte rechtsetzende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, da sie in den Fällen des § 31 Abs. 2 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) Gesetzeskraft und damit allgemeine rechtliche Geltung haben.

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  • Unter der Literaturmeinung versteht man in der Rechtswissenschaft einen Standpunkt von Juristen insbesondere aus dem akademischen Bereich, der im juristischen Schrifttum geäußert wird, im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsprechung. Da es sich bei der Rechtswissenschaft nicht um eine exakte Wissenschaft handelt, bei der ein Ergebnis empirisch als richtig oder falsch nachgewiesen werden kann, kommt es für die Beurteilung einer juristischen Frage in der Praxis vor allem darauf an, wie sie von den Gerichten gesehen wird (Rechtsprechung). In der akademischen Auseinandersetzung kann es hingegen verschiedene Aussagen und Meinungen geben, die von vielen oder wenigen geteilt werden, ohne deswegen jeweils „falsch“ zu sein. Als absolut falsch wird eine Aussage daher nur dann aufgefasst, wenn sie auf einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht, mit anderen Worten, wenn kein verständiger Jurist das Ergebnis oder den Weg dorthin noch unterstützen würde. Das ist etwa häufig dann der Fall, wenn das zunächst schlagende Argument der Ansicht durch eine Gesetzesänderung nun nicht mehr greift. Richter in Deutschland, die als solche allein für die Rechtsprechung zuständig sind (Rechtsprechungsmonopol), sind nur an Recht und Gesetz gebunden und ansonsten unabhängig. Das bestimmt die Verfassung – das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) – in den Artikeln 20 Absatz 3 und 97 Absatz 1. Aus dieser Stellung folgt, dass jeder Richter im Rahmen der Gesetze frei nach seiner Überzeugung entscheiden darf. Die Gerichte sind im Instanzenzug auch nicht an die Ansichten der höheren Gerichte gebunden, anders als dies in den Rechtsordnungen des Common Law der Fall ist. Es kann daher z. B. ein Amtsrichter ohne weiteres anders entscheiden als der Bundesgerichtshof. Einzige Folge ist, dass die Berufung gegen sein Urteil oder die Revision wahrscheinlich Erfolg haben werden, wenn nicht die höhere Instanz aus diesem Anlass ihre Rechtsauffassung ändert. In einem Rechtsstreit wird es dennoch meist nur auf die Entscheidungen der obersten Bundesgerichte ankommen, soweit die streitige Rechtsfrage schon einmal entschieden worden ist. Eine Besonderheit bilden bestimmte rechtsetzende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, da sie in den Fällen des § 31 Abs. 2 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) Gesetzeskraft und damit allgemeine rechtliche Geltung haben. Die Literaturmeinung (auch die Auffassung/Ansicht der Literatur/des Schrifttums) ergibt sich – wie der weitgehend deckungsgleiche Begriff der Lehrmeinung auch vermuten lässt − hauptsächlich aus dem, was die Professoren des Rechts an den deutschen Universitäten lehren. Nachzulesen ist dies in Aufsätzen, Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen, Doktorarbeiten, Habilitationsschriften, Lehrbüchern, Monographien, Festschriften, Vortragsniederschriften und Kommentaren. (de)
  • Unter der Literaturmeinung versteht man in der Rechtswissenschaft einen Standpunkt von Juristen insbesondere aus dem akademischen Bereich, der im juristischen Schrifttum geäußert wird, im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsprechung. Da es sich bei der Rechtswissenschaft nicht um eine exakte Wissenschaft handelt, bei der ein Ergebnis empirisch als richtig oder falsch nachgewiesen werden kann, kommt es für die Beurteilung einer juristischen Frage in der Praxis vor allem darauf an, wie sie von den Gerichten gesehen wird (Rechtsprechung). In der akademischen Auseinandersetzung kann es hingegen verschiedene Aussagen und Meinungen geben, die von vielen oder wenigen geteilt werden, ohne deswegen jeweils „falsch“ zu sein. Als absolut falsch wird eine Aussage daher nur dann aufgefasst, wenn sie auf einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht, mit anderen Worten, wenn kein verständiger Jurist das Ergebnis oder den Weg dorthin noch unterstützen würde. Das ist etwa häufig dann der Fall, wenn das zunächst schlagende Argument der Ansicht durch eine Gesetzesänderung nun nicht mehr greift. Richter in Deutschland, die als solche allein für die Rechtsprechung zuständig sind (Rechtsprechungsmonopol), sind nur an Recht und Gesetz gebunden und ansonsten unabhängig. Das bestimmt die Verfassung – das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) – in den Artikeln 20 Absatz 3 und 97 Absatz 1. Aus dieser Stellung folgt, dass jeder Richter im Rahmen der Gesetze frei nach seiner Überzeugung entscheiden darf. Die Gerichte sind im Instanzenzug auch nicht an die Ansichten der höheren Gerichte gebunden, anders als dies in den Rechtsordnungen des Common Law der Fall ist. Es kann daher z. B. ein Amtsrichter ohne weiteres anders entscheiden als der Bundesgerichtshof. Einzige Folge ist, dass die Berufung gegen sein Urteil oder die Revision wahrscheinlich Erfolg haben werden, wenn nicht die höhere Instanz aus diesem Anlass ihre Rechtsauffassung ändert. In einem Rechtsstreit wird es dennoch meist nur auf die Entscheidungen der obersten Bundesgerichte ankommen, soweit die streitige Rechtsfrage schon einmal entschieden worden ist. Eine Besonderheit bilden bestimmte rechtsetzende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, da sie in den Fällen des § 31 Abs. 2 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) Gesetzeskraft und damit allgemeine rechtliche Geltung haben. Die Literaturmeinung (auch die Auffassung/Ansicht der Literatur/des Schrifttums) ergibt sich – wie der weitgehend deckungsgleiche Begriff der Lehrmeinung auch vermuten lässt − hauptsächlich aus dem, was die Professoren des Rechts an den deutschen Universitäten lehren. Nachzulesen ist dies in Aufsätzen, Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen, Doktorarbeiten, Habilitationsschriften, Lehrbüchern, Monographien, Festschriften, Vortragsniederschriften und Kommentaren. (de)
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  • 978-3-8300-4434-5
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  • Die herrschende Meinung als Indikator europäischer Rechtskultur. Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Bezugsquellen und Produzenten herrschender Meinung in England und Deutschland am Beispiel des Europarechts (de)
  • Die herrschende Meinung als Indikator europäischer Rechtskultur. Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Bezugsquellen und Produzenten herrschender Meinung in England und Deutschland am Beispiel des Europarechts (de)
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  • Unter der Literaturmeinung versteht man in der Rechtswissenschaft einen Standpunkt von Juristen insbesondere aus dem akademischen Bereich, der im juristischen Schrifttum geäußert wird, im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsprechung. Eine Besonderheit bilden bestimmte rechtsetzende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, da sie in den Fällen des § 31 Abs. 2 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) Gesetzeskraft und damit allgemeine rechtliche Geltung haben. (de)
  • Unter der Literaturmeinung versteht man in der Rechtswissenschaft einen Standpunkt von Juristen insbesondere aus dem akademischen Bereich, der im juristischen Schrifttum geäußert wird, im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsprechung. Eine Besonderheit bilden bestimmte rechtsetzende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, da sie in den Fällen des § 31 Abs. 2 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) Gesetzeskraft und damit allgemeine rechtliche Geltung haben. (de)
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  • Literaturmeinung (de)
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