Das Wesen der Verfassung der Republik Österreich bringt es mit sich, dass politische Parteien zwar im Bundes-Verfassungsgesetz erwähnt, dort aber nicht definiert werden. Dies geschieht im Parteiengesetz, dessen §1 im Verfassungsrang steht: Eine verfassungsrechtliche Beschränkung besteht freilich nach dem Verbotsgesetz.

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  • Das Wesen der Verfassung der Republik Österreich bringt es mit sich, dass politische Parteien zwar im Bundes-Verfassungsgesetz erwähnt, dort aber nicht definiert werden. Dies geschieht im Parteiengesetz, dessen §1 im Verfassungsrang steht: (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich.(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden. Eine verfassungsrechtliche Beschränkung besteht freilich nach dem Verbotsgesetz. Mit der Hinterlegung der Satzung beim Bundesministerium für Inneres erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen müssen dabei enthalten: Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis (es muss dabei mindestens eine Mitgliederversammlung, ein Leitungsorgan und ein Kontrollorgan definiert werden), Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Gliederung der Partei, Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der Partei. (de)
  • Das Wesen der Verfassung der Republik Österreich bringt es mit sich, dass politische Parteien zwar im Bundes-Verfassungsgesetz erwähnt, dort aber nicht definiert werden. Dies geschieht im Parteiengesetz, dessen §1 im Verfassungsrang steht: (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich.(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden. Eine verfassungsrechtliche Beschränkung besteht freilich nach dem Verbotsgesetz. Mit der Hinterlegung der Satzung beim Bundesministerium für Inneres erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen müssen dabei enthalten: Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis (es muss dabei mindestens eine Mitgliederversammlung, ein Leitungsorgan und ein Kontrollorgan definiert werden), Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Gliederung der Partei, Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der Partei. (de)
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  • Das Wesen der Verfassung der Republik Österreich bringt es mit sich, dass politische Parteien zwar im Bundes-Verfassungsgesetz erwähnt, dort aber nicht definiert werden. Dies geschieht im Parteiengesetz, dessen §1 im Verfassungsrang steht: Eine verfassungsrechtliche Beschränkung besteht freilich nach dem Verbotsgesetz. (de)
  • Das Wesen der Verfassung der Republik Österreich bringt es mit sich, dass politische Parteien zwar im Bundes-Verfassungsgesetz erwähnt, dort aber nicht definiert werden. Dies geschieht im Parteiengesetz, dessen §1 im Verfassungsrang steht: Eine verfassungsrechtliche Beschränkung besteht freilich nach dem Verbotsgesetz. (de)
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  • Liste der politischen Parteien in Österreich (de)
  • Liste der politischen Parteien in Österreich (de)
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