Der Bayerische Verfassungsgerichtshof besteht * aus dem Präsidenten, welcher aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen ist, * einer seit 1. Januar 1991 auf 22 festgelegten Anzahl weiterer Berufsrichter, welche Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein müssen und * einer seit 1. Januar 1991 auf 15 festgelegten Anzahl nichtberufsrichterlicher Mitglieder. Die nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der Legislaturperiode für die laufende Periode.

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  • Der Bayerische Verfassungsgerichtshof besteht * aus dem Präsidenten, welcher aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen ist, * einer seit 1. Januar 1991 auf 22 festgelegten Anzahl weiterer Berufsrichter, welche Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein müssen und * einer seit 1. Januar 1991 auf 15 festgelegten Anzahl nichtberufsrichterlicher Mitglieder. Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und jene aus diesen zu wählenden Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Bis zum 31. Dezember 1996 endete ihre Amtszeit nach spätestens sechs Jahren. Wiederwahlen sind und waren möglich. Die nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der Legislaturperiode für die laufende Periode. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wählbar sein. Sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Auch die nichtberufsrichterlichen Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen seit 1. Januar 1991 nicht Mitglieder des Landtags, des Senats, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein. (de)
  • Der Bayerische Verfassungsgerichtshof besteht * aus dem Präsidenten, welcher aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen ist, * einer seit 1. Januar 1991 auf 22 festgelegten Anzahl weiterer Berufsrichter, welche Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein müssen und * einer seit 1. Januar 1991 auf 15 festgelegten Anzahl nichtberufsrichterlicher Mitglieder. Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und jene aus diesen zu wählenden Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Bis zum 31. Dezember 1996 endete ihre Amtszeit nach spätestens sechs Jahren. Wiederwahlen sind und waren möglich. Die nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der Legislaturperiode für die laufende Periode. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wählbar sein. Sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Auch die nichtberufsrichterlichen Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen seit 1. Januar 1991 nicht Mitglieder des Landtags, des Senats, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein. (de)
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  • Der Bayerische Verfassungsgerichtshof besteht * aus dem Präsidenten, welcher aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen ist, * einer seit 1. Januar 1991 auf 22 festgelegten Anzahl weiterer Berufsrichter, welche Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein müssen und * einer seit 1. Januar 1991 auf 15 festgelegten Anzahl nichtberufsrichterlicher Mitglieder. Die nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der Legislaturperiode für die laufende Periode. (de)
  • Der Bayerische Verfassungsgerichtshof besteht * aus dem Präsidenten, welcher aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen ist, * einer seit 1. Januar 1991 auf 22 festgelegten Anzahl weiterer Berufsrichter, welche Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein müssen und * einer seit 1. Januar 1991 auf 15 festgelegten Anzahl nichtberufsrichterlicher Mitglieder. Die nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der Legislaturperiode für die laufende Periode. (de)
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  • Liste der Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (de)
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