Die Liste der Gerichte in der Provinz Hessen-Nassau (1867) des Königreichs Preußen ist für die beiden Regierungsbezirke der Provinz, Regierungsbezirk Kassel und Regierungsbezirk Wiesbaden, aus den amtlichen Verzeichnissen (Plan für die Organisation der Gerichte) von 1867 entnommen worden; in der zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen vormaligen freien Stadt Frankfurt blieb die Gerichtsorganisation 1867 bis 1879 im Wesentlichen unverändert bestehen. Die Regelungen bestanden bis zum In-Kraft-Treten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 am 1. Oktober 1879.

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  • Die Liste der Gerichte in der Provinz Hessen-Nassau (1867) des Königreichs Preußen ist für die beiden Regierungsbezirke der Provinz, Regierungsbezirk Kassel und Regierungsbezirk Wiesbaden, aus den amtlichen Verzeichnissen (Plan für die Organisation der Gerichte) von 1867 entnommen worden; in der zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen vormaligen freien Stadt Frankfurt blieb die Gerichtsorganisation 1867 bis 1879 im Wesentlichen unverändert bestehen. Die Regelungen bestanden bis zum In-Kraft-Treten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 am 1. Oktober 1879. Für den Regierungsbezirk Kassel und den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. bestanden zwei Pläne des preußischen Justizministers, die dieser 1867 in Wirksamkeit setzte. Diese Pläne dienten der Ausführung der beiden Verordnungen vom 26. Juni 1867 über die Gerichtsverfassung im vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf und im vormaligen Herzogthum Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim. Die Verordnungen über die Neuorganisation der Gerichte, die von der Siegermacht Preußen nach dem Deutschen Krieg 1866 erlassen worden waren, beruhten auf dem Annexionsgesetz für Kurhessen, Nassau und Frankfurt vom 20. September 1866. Die preußische Annexion der Gebiete in der 1868 neu gegründeten Provinz Hessen-Nassau, die aus den beiden zuvor schon gegründeten Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden gebildet wurde, hatte deren Gerichte (im Regierungsbezirk Kassel [Kurhessen] Justizämter/im Regierungsbezirk Wiesbaden [Nassau] Ämter) mit nur wenigen Gebietsänderungen übernommen. Das Königreich Bayern trat im Friedensvertrag vom 22. August 1866 das Bezirksamt Gersfeld, später Kreis Gersfeld und den Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura an Preußen ab,, das Großherzogtum Hessen im Friedensvertrag vom 3. September 1866 den Kreis Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höringhausen. Diese annektierten Gebiete waren von relativ geringem Umfang. Aus dem Stadtgebiet und dem größten Teil des Landgebiets der Freien Stadt Frankfurt wurde 1867 der preußische Stadtkreis Frankfurt a. M. gebildet. Dieser konnte auf Grund einer geschickten Verhandlung mit Preußen seine Gerichtsorganisation weitgehend erhalten. Erst durch das Gerichtsverfassungsgesetz wurde die neue reichsweite Gerichtsverfassung auch in Frankfurt 1879 eingeführt. (de)
  • Die Liste der Gerichte in der Provinz Hessen-Nassau (1867) des Königreichs Preußen ist für die beiden Regierungsbezirke der Provinz, Regierungsbezirk Kassel und Regierungsbezirk Wiesbaden, aus den amtlichen Verzeichnissen (Plan für die Organisation der Gerichte) von 1867 entnommen worden; in der zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen vormaligen freien Stadt Frankfurt blieb die Gerichtsorganisation 1867 bis 1879 im Wesentlichen unverändert bestehen. Die Regelungen bestanden bis zum In-Kraft-Treten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 am 1. Oktober 1879. Für den Regierungsbezirk Kassel und den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. bestanden zwei Pläne des preußischen Justizministers, die dieser 1867 in Wirksamkeit setzte. Diese Pläne dienten der Ausführung der beiden Verordnungen vom 26. Juni 1867 über die Gerichtsverfassung im vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf und im vormaligen Herzogthum Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim. Die Verordnungen über die Neuorganisation der Gerichte, die von der Siegermacht Preußen nach dem Deutschen Krieg 1866 erlassen worden waren, beruhten auf dem Annexionsgesetz für Kurhessen, Nassau und Frankfurt vom 20. September 1866. Die preußische Annexion der Gebiete in der 1868 neu gegründeten Provinz Hessen-Nassau, die aus den beiden zuvor schon gegründeten Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden gebildet wurde, hatte deren Gerichte (im Regierungsbezirk Kassel [Kurhessen] Justizämter/im Regierungsbezirk Wiesbaden [Nassau] Ämter) mit nur wenigen Gebietsänderungen übernommen. Das Königreich Bayern trat im Friedensvertrag vom 22. August 1866 das Bezirksamt Gersfeld, später Kreis Gersfeld und den Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura an Preußen ab,, das Großherzogtum Hessen im Friedensvertrag vom 3. September 1866 den Kreis Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höringhausen. Diese annektierten Gebiete waren von relativ geringem Umfang. Aus dem Stadtgebiet und dem größten Teil des Landgebiets der Freien Stadt Frankfurt wurde 1867 der preußische Stadtkreis Frankfurt a. M. gebildet. Dieser konnte auf Grund einer geschickten Verhandlung mit Preußen seine Gerichtsorganisation weitgehend erhalten. Erst durch das Gerichtsverfassungsgesetz wurde die neue reichsweite Gerichtsverfassung auch in Frankfurt 1879 eingeführt. (de)
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  • Die Liste der Gerichte in der Provinz Hessen-Nassau (1867) des Königreichs Preußen ist für die beiden Regierungsbezirke der Provinz, Regierungsbezirk Kassel und Regierungsbezirk Wiesbaden, aus den amtlichen Verzeichnissen (Plan für die Organisation der Gerichte) von 1867 entnommen worden; in der zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen vormaligen freien Stadt Frankfurt blieb die Gerichtsorganisation 1867 bis 1879 im Wesentlichen unverändert bestehen. Die Regelungen bestanden bis zum In-Kraft-Treten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 am 1. Oktober 1879. (de)
  • Die Liste der Gerichte in der Provinz Hessen-Nassau (1867) des Königreichs Preußen ist für die beiden Regierungsbezirke der Provinz, Regierungsbezirk Kassel und Regierungsbezirk Wiesbaden, aus den amtlichen Verzeichnissen (Plan für die Organisation der Gerichte) von 1867 entnommen worden; in der zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen vormaligen freien Stadt Frankfurt blieb die Gerichtsorganisation 1867 bis 1879 im Wesentlichen unverändert bestehen. Die Regelungen bestanden bis zum In-Kraft-Treten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 am 1. Oktober 1879. (de)
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  • Liste der Gerichte in der Provinz Hessen-Nassau (1867) (de)
  • Liste der Gerichte in der Provinz Hessen-Nassau (1867) (de)
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