Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von (positiven) Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Bei der Liebhaberei liegt folglich keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vor. Damit ggf. anfallende Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt oder als Liebhaberei steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Aus der Liebhaberei resultierende „Einkünfte“ sind nicht steuerbar, negative Einkünfte können folglich nicht mit pos

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  • Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von (positiven) Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Bei der Liebhaberei liegt folglich keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vor. Damit ggf. anfallende Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt oder als Liebhaberei steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Aus der Liebhaberei resultierende „Einkünfte“ sind nicht steuerbar, negative Einkünfte können folglich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff der Liebhaberei allein ertragsteuerliche Bedeutung hat. Umsatzsteuerlich ist der Begriff der Liebhaberei nicht relevant, da § 2 Abs. 1 UStG von der Einnahmeerzielungsabsicht spricht. Diese ist von der Gewinnerzielungsabsicht streng zu unterscheiden. Folglich kann auch bei dauerhaften Verlusten und/oder Vorsteuerüberhängen sowie der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aus persönlichen Gründen die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erhalten bleiben. (de)
  • Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von (positiven) Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Bei der Liebhaberei liegt folglich keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vor. Damit ggf. anfallende Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt oder als Liebhaberei steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Aus der Liebhaberei resultierende „Einkünfte“ sind nicht steuerbar, negative Einkünfte können folglich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff der Liebhaberei allein ertragsteuerliche Bedeutung hat. Umsatzsteuerlich ist der Begriff der Liebhaberei nicht relevant, da § 2 Abs. 1 UStG von der Einnahmeerzielungsabsicht spricht. Diese ist von der Gewinnerzielungsabsicht streng zu unterscheiden. Folglich kann auch bei dauerhaften Verlusten und/oder Vorsteuerüberhängen sowie der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aus persönlichen Gründen die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erhalten bleiben. (de)
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  • 978-3-7910-2826-2
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  • Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von (positiven) Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Bei der Liebhaberei liegt folglich keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vor. Damit ggf. anfallende Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt oder als Liebhaberei steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Aus der Liebhaberei resultierende „Einkünfte“ sind nicht steuerbar, negative Einkünfte können folglich nicht mit pos (de)
  • Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von (positiven) Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Bei der Liebhaberei liegt folglich keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vor. Damit ggf. anfallende Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt oder als Liebhaberei steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Aus der Liebhaberei resultierende „Einkünfte“ sind nicht steuerbar, negative Einkünfte können folglich nicht mit pos (de)
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  • Liebhaberei (de)
  • Liebhaberei (de)
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