In seltenen Ausnahmen knüpft die Gesetzgebung keine Rechtsfolge an den Tatbestand der Rechtsvorschrift. Sofern es sich hier nicht um redaktionelle Versehen des Gesetzgebers handelt, kommen Tatbestände ohne Rechtsfolge etwa bei Vorkehrung sanktionsfreier Ordnungsvorschriften vor. Wenn also ein gesetzlicher Tatbestand im Sinne des Wenn-Dann-Schemas (ausnahmsweise) keine Rechtsfolge vorsieht, spricht man von einer Lex imperfecta (lateinisch „unvollständiges Gesetz“).

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  • In seltenen Ausnahmen knüpft die Gesetzgebung keine Rechtsfolge an den Tatbestand der Rechtsvorschrift. Sofern es sich hier nicht um redaktionelle Versehen des Gesetzgebers handelt, kommen Tatbestände ohne Rechtsfolge etwa bei Vorkehrung sanktionsfreier Ordnungsvorschriften vor. Wenn also ein gesetzlicher Tatbestand im Sinne des Wenn-Dann-Schemas (ausnahmsweise) keine Rechtsfolge vorsieht, spricht man von einer Lex imperfecta (lateinisch „unvollständiges Gesetz“). Ein Beispiel dafür war etwa das österreichische Tabakgesetz, das bis 2009 zwar ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden vorsah, daran jedoch keinerlei Sanktionen knüpfte. Ein aktuelles Beispiel ist die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung in Deutschland. Ein kompliziertes Beispiel ist die Regelung zur Abtreibung im deutschen oder österreichischen Strafgesetzbuch, die unter bestimmten Umständen rechtswidrig, aber nicht strafbewehrt ist. Ein weiteres Beispiel ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(AEMR), Universal Declaration of Human Rights der UNO. Auch wenn es als universelle Menschenrechte bezeichnet wird, bleibt die AEMR eine unverbindliche Empfehlung der UNO, welche nicht justitibael, somit nicht einklagbar ist. Obwohl in Art. 6 AEMR das Recht auf Rechtsfähigkeit explizit aufgeführt ist. Es sind nur diejenigen Bestimmungen der AEMR indirekt einklagbar, welche in verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen wie Zivilpakt(BPR), Sozialpakt (WSKR), usw. übernommen wurden. (de)
  • In seltenen Ausnahmen knüpft die Gesetzgebung keine Rechtsfolge an den Tatbestand der Rechtsvorschrift. Sofern es sich hier nicht um redaktionelle Versehen des Gesetzgebers handelt, kommen Tatbestände ohne Rechtsfolge etwa bei Vorkehrung sanktionsfreier Ordnungsvorschriften vor. Wenn also ein gesetzlicher Tatbestand im Sinne des Wenn-Dann-Schemas (ausnahmsweise) keine Rechtsfolge vorsieht, spricht man von einer Lex imperfecta (lateinisch „unvollständiges Gesetz“). Ein Beispiel dafür war etwa das österreichische Tabakgesetz, das bis 2009 zwar ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden vorsah, daran jedoch keinerlei Sanktionen knüpfte. Ein aktuelles Beispiel ist die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung in Deutschland. Ein kompliziertes Beispiel ist die Regelung zur Abtreibung im deutschen oder österreichischen Strafgesetzbuch, die unter bestimmten Umständen rechtswidrig, aber nicht strafbewehrt ist. Ein weiteres Beispiel ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(AEMR), Universal Declaration of Human Rights der UNO. Auch wenn es als universelle Menschenrechte bezeichnet wird, bleibt die AEMR eine unverbindliche Empfehlung der UNO, welche nicht justitibael, somit nicht einklagbar ist. Obwohl in Art. 6 AEMR das Recht auf Rechtsfähigkeit explizit aufgeführt ist. Es sind nur diejenigen Bestimmungen der AEMR indirekt einklagbar, welche in verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen wie Zivilpakt(BPR), Sozialpakt (WSKR), usw. übernommen wurden. (de)
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  • In seltenen Ausnahmen knüpft die Gesetzgebung keine Rechtsfolge an den Tatbestand der Rechtsvorschrift. Sofern es sich hier nicht um redaktionelle Versehen des Gesetzgebers handelt, kommen Tatbestände ohne Rechtsfolge etwa bei Vorkehrung sanktionsfreier Ordnungsvorschriften vor. Wenn also ein gesetzlicher Tatbestand im Sinne des Wenn-Dann-Schemas (ausnahmsweise) keine Rechtsfolge vorsieht, spricht man von einer Lex imperfecta (lateinisch „unvollständiges Gesetz“). (de)
  • In seltenen Ausnahmen knüpft die Gesetzgebung keine Rechtsfolge an den Tatbestand der Rechtsvorschrift. Sofern es sich hier nicht um redaktionelle Versehen des Gesetzgebers handelt, kommen Tatbestände ohne Rechtsfolge etwa bei Vorkehrung sanktionsfreier Ordnungsvorschriften vor. Wenn also ein gesetzlicher Tatbestand im Sinne des Wenn-Dann-Schemas (ausnahmsweise) keine Rechtsfolge vorsieht, spricht man von einer Lex imperfecta (lateinisch „unvollständiges Gesetz“). (de)
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  • Lex imperfecta (de)
  • Lex imperfecta (de)
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