Eine Leibrente ist nach deutschem Recht eine wiederkehrende Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente – gezahlt wird (§§ 759 ff. BGB). Bei der Leibrente ist zu differenzieren zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, aus dem die Verpflichtung besteht, die Leibrente zu bestellen, der Bestellung des Stammrechts und den einzelnen Rentenzahlungen (die man sich als Früchte des Stammrechts vorzustellen hat).

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  • Eine Leibrente ist nach deutschem Recht eine wiederkehrende Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente – gezahlt wird (§§ 759 ff. BGB). Bei der Leibrente ist zu differenzieren zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, aus dem die Verpflichtung besteht, die Leibrente zu bestellen, der Bestellung des Stammrechts und den einzelnen Rentenzahlungen (die man sich als Früchte des Stammrechts vorzustellen hat). (de)
  • Eine Leibrente ist nach deutschem Recht eine wiederkehrende Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente – gezahlt wird (§§ 759 ff. BGB). Bei der Leibrente ist zu differenzieren zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, aus dem die Verpflichtung besteht, die Leibrente zu bestellen, der Bestellung des Stammrechts und den einzelnen Rentenzahlungen (die man sich als Früchte des Stammrechts vorzustellen hat). (de)
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  • Eine Leibrente ist nach deutschem Recht eine wiederkehrende Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente – gezahlt wird (§§ 759 ff. BGB). Bei der Leibrente ist zu differenzieren zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, aus dem die Verpflichtung besteht, die Leibrente zu bestellen, der Bestellung des Stammrechts und den einzelnen Rentenzahlungen (die man sich als Früchte des Stammrechts vorzustellen hat). (de)
  • Eine Leibrente ist nach deutschem Recht eine wiederkehrende Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente – gezahlt wird (§§ 759 ff. BGB). Bei der Leibrente ist zu differenzieren zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, aus dem die Verpflichtung besteht, die Leibrente zu bestellen, der Bestellung des Stammrechts und den einzelnen Rentenzahlungen (die man sich als Früchte des Stammrechts vorzustellen hat). (de)
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  • Leibrente (de)
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