Als Lehrberechtigung – auch: Lehrbefugnis oder Lehrerlaubnis – werden bezeichnet: * Die aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern und anderen für den Sekundarbereich II vorgesehene Lehrkräften (z. B. Berufsschullehrer) erworbene Befähigung, ein Fach zu unterrichten, die auch als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi (in alter Schreibweise: Facultas docendi; lateinisch: facultas docendi „Möglichkeit/Fähigkeit/Befähigung zu lehren“) bezeichnet wird. Die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Hauptfachstudium voraus, während mit der aufgrund eines Nebenfachstudiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Württemberg, N

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  • Als Lehrberechtigung – auch: Lehrbefugnis oder Lehrerlaubnis – werden bezeichnet: * Die aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern und anderen für den Sekundarbereich II vorgesehene Lehrkräften (z. B. Berufsschullehrer) erworbene Befähigung, ein Fach zu unterrichten, die auch als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi (in alter Schreibweise: Facultas docendi; lateinisch: facultas docendi „Möglichkeit/Fähigkeit/Befähigung zu lehren“) bezeichnet wird. Die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Hauptfachstudium voraus, während mit der aufgrund eines Nebenfachstudiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tätigen Gymnasialräte, die einen Realschullehrerstudiengang an einer Pädagogischen Hochschule und ein gymnasiales Studienseminar absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer, besitzen nur die kleine Fakultas. * Die von der Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und die Bezeichnung Privatdozent zu führen. Die Lehrberechtigung – Venia Legendi (vor der Rechtschreibreform: Venia legendi; lateinisch: venia legendi: „Erlaubnis, zu lesen“, das heißt zu lehren) – wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung, die Facultas Docendi, die durch die Habilitation verliehen wird (vgl. die Habilitationsordnungen der jeweiligen Fakultäten der Hochschulen). Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrberechtigung ist durch länderspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in Bayern durch das Hochschulpersonalgesetz. Neben der Habilitation existieren - insbesondere seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 - alternative Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren in Form einer erfolgreichen Juniorprofessur oder sonstiger äquivalenter wissenschaftlicher Leistungen. Für künstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder). Ihren Ursprung hat diese Art der Lehrberechtigung im mittelalterlichen Lizentiat bzw. der Licentia Docendi („Erlaubnis zu lehren“). In Österreich und teilweise in der Schweiz spricht man von der Venia Docendi, der großen Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach. * Die kirchliche Bevollmächtigung, die Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer an theologischen Fakultäten zusätzlich zur staatlichen Bestallung brauchen, um ein Lehramt ausüben zu dürfen. In der evangelischen Kirche wird diese kirchliche Lehrbefugnis Vokation bzw. Vocatio(n) (lateinisch für „Berufung“), in der katholischen Missio canonica (lateinisch für „kirchliche Sendung“), im Islam Idschāza genannt. * Die Berechtigung zum Ausbilden von Luftfahrzeugführern. (de)
  • Als Lehrberechtigung – auch: Lehrbefugnis oder Lehrerlaubnis – werden bezeichnet: * Die aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern und anderen für den Sekundarbereich II vorgesehene Lehrkräften (z. B. Berufsschullehrer) erworbene Befähigung, ein Fach zu unterrichten, die auch als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi (in alter Schreibweise: Facultas docendi; lateinisch: facultas docendi „Möglichkeit/Fähigkeit/Befähigung zu lehren“) bezeichnet wird. Die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Hauptfachstudium voraus, während mit der aufgrund eines Nebenfachstudiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tätigen Gymnasialräte, die einen Realschullehrerstudiengang an einer Pädagogischen Hochschule und ein gymnasiales Studienseminar absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer, besitzen nur die kleine Fakultas. * Die von der Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und die Bezeichnung Privatdozent zu führen. Die Lehrberechtigung – Venia Legendi (vor der Rechtschreibreform: Venia legendi; lateinisch: venia legendi: „Erlaubnis, zu lesen“, das heißt zu lehren) – wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung, die Facultas Docendi, die durch die Habilitation verliehen wird (vgl. die Habilitationsordnungen der jeweiligen Fakultäten der Hochschulen). Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrberechtigung ist durch länderspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in Bayern durch das Hochschulpersonalgesetz. Neben der Habilitation existieren - insbesondere seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 - alternative Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren in Form einer erfolgreichen Juniorprofessur oder sonstiger äquivalenter wissenschaftlicher Leistungen. Für künstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder). Ihren Ursprung hat diese Art der Lehrberechtigung im mittelalterlichen Lizentiat bzw. der Licentia Docendi („Erlaubnis zu lehren“). In Österreich und teilweise in der Schweiz spricht man von der Venia Docendi, der großen Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach. * Die kirchliche Bevollmächtigung, die Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer an theologischen Fakultäten zusätzlich zur staatlichen Bestallung brauchen, um ein Lehramt ausüben zu dürfen. In der evangelischen Kirche wird diese kirchliche Lehrbefugnis Vokation bzw. Vocatio(n) (lateinisch für „Berufung“), in der katholischen Missio canonica (lateinisch für „kirchliche Sendung“), im Islam Idschāza genannt. * Die Berechtigung zum Ausbilden von Luftfahrzeugführern. (de)
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  • Als Lehrberechtigung – auch: Lehrbefugnis oder Lehrerlaubnis – werden bezeichnet: * Die aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern und anderen für den Sekundarbereich II vorgesehene Lehrkräften (z. B. Berufsschullehrer) erworbene Befähigung, ein Fach zu unterrichten, die auch als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi (in alter Schreibweise: Facultas docendi; lateinisch: facultas docendi „Möglichkeit/Fähigkeit/Befähigung zu lehren“) bezeichnet wird. Die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Hauptfachstudium voraus, während mit der aufgrund eines Nebenfachstudiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Württemberg, N (de)
  • Als Lehrberechtigung – auch: Lehrbefugnis oder Lehrerlaubnis – werden bezeichnet: * Die aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern und anderen für den Sekundarbereich II vorgesehene Lehrkräften (z. B. Berufsschullehrer) erworbene Befähigung, ein Fach zu unterrichten, die auch als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi (in alter Schreibweise: Facultas docendi; lateinisch: facultas docendi „Möglichkeit/Fähigkeit/Befähigung zu lehren“) bezeichnet wird. Die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Hauptfachstudium voraus, während mit der aufgrund eines Nebenfachstudiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Württemberg, N (de)
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