Der Begriff Lebendhälterung stammt aus der Angelfischerei und bezeichnet das Aufbewahren geangelter Fische lebendigen Leibes bis zum Abschluss des Angelansitzes in dazu geeigneten Behältnissen. Bis zum Anfang der 1990er Jahre hinein war es durchaus üblich, geangelte Fische zunächst lebend zu hältern und erst bei Beendigung des Ansitzes zu töten. Heute ist das Hältern geangelter Fische schon nach der gesetzgeberischen Intention indes der Ausnahmefall. So bestimmt beispielsweise § 17 I 1 BayAVFiG, dass das Hältern gefangener Fische „auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken“ ist. Dazu, dass die Lebendhälterung in den vergangenen Jahren in der angelfischereilichen Praxis erheblich zurückgegangen ist, hat auch die Rechtsprechung beigetragen, die den Setzkescher, welcher üblicherweise zur L

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  • Der Begriff Lebendhälterung stammt aus der Angelfischerei und bezeichnet das Aufbewahren geangelter Fische lebendigen Leibes bis zum Abschluss des Angelansitzes in dazu geeigneten Behältnissen. Bis zum Anfang der 1990er Jahre hinein war es durchaus üblich, geangelte Fische zunächst lebend zu hältern und erst bei Beendigung des Ansitzes zu töten. Heute ist das Hältern geangelter Fische schon nach der gesetzgeberischen Intention indes der Ausnahmefall. So bestimmt beispielsweise § 17 I 1 BayAVFiG, dass das Hältern gefangener Fische „auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken“ ist. Dazu, dass die Lebendhälterung in den vergangenen Jahren in der angelfischereilichen Praxis erheblich zurückgegangen ist, hat auch die Rechtsprechung beigetragen, die den Setzkescher, welcher üblicherweise zur Lebendhälterung verwendet wurde und verwendet wird, unter bestimmten Umstände als tierschutzwidrig einstufte, mit der Folge, dass gegen Verwender von Setzkeschern Bußgelder und Strafen verhängt wurden. Neben dem Setzkescher kommen zur Lebendhälterung auch der sogenannte Karpfensack sowie einfache Kübel und Eimer in Betracht. (de)
  • Der Begriff Lebendhälterung stammt aus der Angelfischerei und bezeichnet das Aufbewahren geangelter Fische lebendigen Leibes bis zum Abschluss des Angelansitzes in dazu geeigneten Behältnissen. Bis zum Anfang der 1990er Jahre hinein war es durchaus üblich, geangelte Fische zunächst lebend zu hältern und erst bei Beendigung des Ansitzes zu töten. Heute ist das Hältern geangelter Fische schon nach der gesetzgeberischen Intention indes der Ausnahmefall. So bestimmt beispielsweise § 17 I 1 BayAVFiG, dass das Hältern gefangener Fische „auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken“ ist. Dazu, dass die Lebendhälterung in den vergangenen Jahren in der angelfischereilichen Praxis erheblich zurückgegangen ist, hat auch die Rechtsprechung beigetragen, die den Setzkescher, welcher üblicherweise zur Lebendhälterung verwendet wurde und verwendet wird, unter bestimmten Umstände als tierschutzwidrig einstufte, mit der Folge, dass gegen Verwender von Setzkeschern Bußgelder und Strafen verhängt wurden. Neben dem Setzkescher kommen zur Lebendhälterung auch der sogenannte Karpfensack sowie einfache Kübel und Eimer in Betracht. (de)
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  • Bayerisches Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008
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  • Der Begriff Lebendhälterung stammt aus der Angelfischerei und bezeichnet das Aufbewahren geangelter Fische lebendigen Leibes bis zum Abschluss des Angelansitzes in dazu geeigneten Behältnissen. Bis zum Anfang der 1990er Jahre hinein war es durchaus üblich, geangelte Fische zunächst lebend zu hältern und erst bei Beendigung des Ansitzes zu töten. Heute ist das Hältern geangelter Fische schon nach der gesetzgeberischen Intention indes der Ausnahmefall. So bestimmt beispielsweise § 17 I 1 BayAVFiG, dass das Hältern gefangener Fische „auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken“ ist. Dazu, dass die Lebendhälterung in den vergangenen Jahren in der angelfischereilichen Praxis erheblich zurückgegangen ist, hat auch die Rechtsprechung beigetragen, die den Setzkescher, welcher üblicherweise zur L (de)
  • Der Begriff Lebendhälterung stammt aus der Angelfischerei und bezeichnet das Aufbewahren geangelter Fische lebendigen Leibes bis zum Abschluss des Angelansitzes in dazu geeigneten Behältnissen. Bis zum Anfang der 1990er Jahre hinein war es durchaus üblich, geangelte Fische zunächst lebend zu hältern und erst bei Beendigung des Ansitzes zu töten. Heute ist das Hältern geangelter Fische schon nach der gesetzgeberischen Intention indes der Ausnahmefall. So bestimmt beispielsweise § 17 I 1 BayAVFiG, dass das Hältern gefangener Fische „auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken“ ist. Dazu, dass die Lebendhälterung in den vergangenen Jahren in der angelfischereilichen Praxis erheblich zurückgegangen ist, hat auch die Rechtsprechung beigetragen, die den Setzkescher, welcher üblicherweise zur L (de)
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  • Lebendhälterung (de)
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