Das Laudemium oder Laudimium, auch Anfall, Einfahrtsgeld, Gelöbnisgeld oder Handlohn genannt, bezeichnet eine mittelalterliche Abgabe, die bei der durch Erbe, Kauf oder Tausch insbesondere bäuerlicher Lehnsgüter fällig wurde und zwischen zwei und fünfzehn Prozent des Immobilienwertes betragen konnte. Es konnte im Falle des Erbganges zum Mortuarium hinzutreten. Insgesamt konnte das Laudemium eine deutliche Belastung darstellen, zumal die Zahlung in einer Summe zu erfolgen hatte. Anfangs wohl noch als herkömmliche Ehrengabe (laudare im Sinne einer Zustimmung des Herren zum Besitzerwechsel) vorgesehen, wurde es im Verlauf der Frühen Neuzeit immer mehr zu einem Rechtsinstitut und im Interesse der Landesherren in seinen Anwendungsmöglichkeiten erweitert. Im Gegensatz zum strikt lehnsrechtlichen

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  • Das Laudemium oder Laudimium, auch Anfall, Einfahrtsgeld, Gelöbnisgeld oder Handlohn genannt, bezeichnet eine mittelalterliche Abgabe, die bei der durch Erbe, Kauf oder Tausch insbesondere bäuerlicher Lehnsgüter fällig wurde und zwischen zwei und fünfzehn Prozent des Immobilienwertes betragen konnte. Es konnte im Falle des Erbganges zum Mortuarium hinzutreten. Insgesamt konnte das Laudemium eine deutliche Belastung darstellen, zumal die Zahlung in einer Summe zu erfolgen hatte. Anfangs wohl noch als herkömmliche Ehrengabe (laudare im Sinne einer Zustimmung des Herren zum Besitzerwechsel) vorgesehen, wurde es im Verlauf der Frühen Neuzeit immer mehr zu einem Rechtsinstitut und im Interesse der Landesherren in seinen Anwendungsmöglichkeiten erweitert. Im Gegensatz zum strikt lehnsrechtlichen Relevium konnte das Laudemium im römisch-deutschen Reich auch die Lehnware (Lehngeld) bezeichnen, die als Zahlung an den Lehnsherrn und hier vor allem an den König in der Regel bei Erhebung in den Reichsfürstenstand zu leisten war und deren Leistung vereinzelt seit 1002, vermehrt seit Ende des 12. Jahrhunderts bezeugt ist. (de)
  • Das Laudemium oder Laudimium, auch Anfall, Einfahrtsgeld, Gelöbnisgeld oder Handlohn genannt, bezeichnet eine mittelalterliche Abgabe, die bei der durch Erbe, Kauf oder Tausch insbesondere bäuerlicher Lehnsgüter fällig wurde und zwischen zwei und fünfzehn Prozent des Immobilienwertes betragen konnte. Es konnte im Falle des Erbganges zum Mortuarium hinzutreten. Insgesamt konnte das Laudemium eine deutliche Belastung darstellen, zumal die Zahlung in einer Summe zu erfolgen hatte. Anfangs wohl noch als herkömmliche Ehrengabe (laudare im Sinne einer Zustimmung des Herren zum Besitzerwechsel) vorgesehen, wurde es im Verlauf der Frühen Neuzeit immer mehr zu einem Rechtsinstitut und im Interesse der Landesherren in seinen Anwendungsmöglichkeiten erweitert. Im Gegensatz zum strikt lehnsrechtlichen Relevium konnte das Laudemium im römisch-deutschen Reich auch die Lehnware (Lehngeld) bezeichnen, die als Zahlung an den Lehnsherrn und hier vor allem an den König in der Regel bei Erhebung in den Reichsfürstenstand zu leisten war und deren Leistung vereinzelt seit 1002, vermehrt seit Ende des 12. Jahrhunderts bezeugt ist. (de)
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  • Das Laudemium oder Laudimium, auch Anfall, Einfahrtsgeld, Gelöbnisgeld oder Handlohn genannt, bezeichnet eine mittelalterliche Abgabe, die bei der durch Erbe, Kauf oder Tausch insbesondere bäuerlicher Lehnsgüter fällig wurde und zwischen zwei und fünfzehn Prozent des Immobilienwertes betragen konnte. Es konnte im Falle des Erbganges zum Mortuarium hinzutreten. Insgesamt konnte das Laudemium eine deutliche Belastung darstellen, zumal die Zahlung in einer Summe zu erfolgen hatte. Anfangs wohl noch als herkömmliche Ehrengabe (laudare im Sinne einer Zustimmung des Herren zum Besitzerwechsel) vorgesehen, wurde es im Verlauf der Frühen Neuzeit immer mehr zu einem Rechtsinstitut und im Interesse der Landesherren in seinen Anwendungsmöglichkeiten erweitert. Im Gegensatz zum strikt lehnsrechtlichen (de)
  • Das Laudemium oder Laudimium, auch Anfall, Einfahrtsgeld, Gelöbnisgeld oder Handlohn genannt, bezeichnet eine mittelalterliche Abgabe, die bei der durch Erbe, Kauf oder Tausch insbesondere bäuerlicher Lehnsgüter fällig wurde und zwischen zwei und fünfzehn Prozent des Immobilienwertes betragen konnte. Es konnte im Falle des Erbganges zum Mortuarium hinzutreten. Insgesamt konnte das Laudemium eine deutliche Belastung darstellen, zumal die Zahlung in einer Summe zu erfolgen hatte. Anfangs wohl noch als herkömmliche Ehrengabe (laudare im Sinne einer Zustimmung des Herren zum Besitzerwechsel) vorgesehen, wurde es im Verlauf der Frühen Neuzeit immer mehr zu einem Rechtsinstitut und im Interesse der Landesherren in seinen Anwendungsmöglichkeiten erweitert. Im Gegensatz zum strikt lehnsrechtlichen (de)
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  • Laudemium (de)
  • Laudemium (de)
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