Die Landesregierung von Baden-Württemberg, auch das Kabinett oder der Ministerrat genannt, setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen. Weitere Mitglieder können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte sein. Die beiden letzteren haben nur dann ein Stimmrecht in der Regierung, wenn der Landtag dies beschließt; ferner darf die Zahl der Staatssekretäre ein Drittel der Ministerzahl nicht überschreiten. Der Ministerpräsident ernennt die weiteren Mitglieder der Regierung sowie einen Stellvertreter, jedoch bedarf die Regierung zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch konstruktives Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen und muss zusätzlich die neue Regierung im Amt bestätigen. Den anderen Regierungsmitgliedern

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  • Die Landesregierung von Baden-Württemberg, auch das Kabinett oder der Ministerrat genannt, setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen. Weitere Mitglieder können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte sein. Die beiden letzteren haben nur dann ein Stimmrecht in der Regierung, wenn der Landtag dies beschließt; ferner darf die Zahl der Staatssekretäre ein Drittel der Ministerzahl nicht überschreiten. Der Ministerpräsident ernennt die weiteren Mitglieder der Regierung sowie einen Stellvertreter, jedoch bedarf die Regierung zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch konstruktives Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen und muss zusätzlich die neue Regierung im Amt bestätigen. Den anderen Regierungsmitgliedern kann der Landtag das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit entziehen. Außer der Bestätigung der Regierung als ganzes muss auch die Geschäftsverteilung durch die Regierung vom Landtag bestätigt werden. Die Regierungsmitglieder können vom Landtag bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden. Neben den Staatssekretären im Sinne der Landesverfassung können seit 1972 dem Ministerpräsidenten und den Ministern ein politischer Staatssekretär beigegeben werden. Diese sind nicht Mitglied der Landesregierung, ihre Amtsbezüge unterscheiden sich aber nicht von den Staatssekretären, die Regierungsmitglieder sind. Die politischen Staatssekretäre werden vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Minister dem sie beigegeben werden sollen, ernannt; zur Entlassung genügt das Benehmen von Ministerpräsident und Minister. Das Amtsverhältnis endet außerdem, wenn das des Ministerpräsidenten, und damit das der Regierung, oder das des entsprechenden Ministers endet. In einigen Landesregierungen gab es auch Ministerialdirektoren, die Beamte auf Lebenszeit sind, und denen anstelle ihrer Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Staatssekretär“ verliehen wurde (zum Beispiel Manfred Rommel im Finanzministerium 1972–1975). Diese sind nicht Mitglied der Landesregierung und haben daher kein Stimmrecht. Die Landesregierung als solche, der Ministerpräsident und die Ministerien sind oberste Landesbehörden. (de)
  • Die Landesregierung von Baden-Württemberg, auch das Kabinett oder der Ministerrat genannt, setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen. Weitere Mitglieder können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte sein. Die beiden letzteren haben nur dann ein Stimmrecht in der Regierung, wenn der Landtag dies beschließt; ferner darf die Zahl der Staatssekretäre ein Drittel der Ministerzahl nicht überschreiten. Der Ministerpräsident ernennt die weiteren Mitglieder der Regierung sowie einen Stellvertreter, jedoch bedarf die Regierung zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch konstruktives Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen und muss zusätzlich die neue Regierung im Amt bestätigen. Den anderen Regierungsmitgliedern kann der Landtag das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit entziehen. Außer der Bestätigung der Regierung als ganzes muss auch die Geschäftsverteilung durch die Regierung vom Landtag bestätigt werden. Die Regierungsmitglieder können vom Landtag bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden. Neben den Staatssekretären im Sinne der Landesverfassung können seit 1972 dem Ministerpräsidenten und den Ministern ein politischer Staatssekretär beigegeben werden. Diese sind nicht Mitglied der Landesregierung, ihre Amtsbezüge unterscheiden sich aber nicht von den Staatssekretären, die Regierungsmitglieder sind. Die politischen Staatssekretäre werden vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Minister dem sie beigegeben werden sollen, ernannt; zur Entlassung genügt das Benehmen von Ministerpräsident und Minister. Das Amtsverhältnis endet außerdem, wenn das des Ministerpräsidenten, und damit das der Regierung, oder das des entsprechenden Ministers endet. In einigen Landesregierungen gab es auch Ministerialdirektoren, die Beamte auf Lebenszeit sind, und denen anstelle ihrer Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Staatssekretär“ verliehen wurde (zum Beispiel Manfred Rommel im Finanzministerium 1972–1975). Diese sind nicht Mitglied der Landesregierung und haben daher kein Stimmrecht. Die Landesregierung als solche, der Ministerpräsident und die Ministerien sind oberste Landesbehörden. (de)
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  • Die Landesregierung von Baden-Württemberg, auch das Kabinett oder der Ministerrat genannt, setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen. Weitere Mitglieder können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte sein. Die beiden letzteren haben nur dann ein Stimmrecht in der Regierung, wenn der Landtag dies beschließt; ferner darf die Zahl der Staatssekretäre ein Drittel der Ministerzahl nicht überschreiten. Der Ministerpräsident ernennt die weiteren Mitglieder der Regierung sowie einen Stellvertreter, jedoch bedarf die Regierung zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch konstruktives Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen und muss zusätzlich die neue Regierung im Amt bestätigen. Den anderen Regierungsmitgliedern (de)
  • Die Landesregierung von Baden-Württemberg, auch das Kabinett oder der Ministerrat genannt, setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen. Weitere Mitglieder können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte sein. Die beiden letzteren haben nur dann ein Stimmrecht in der Regierung, wenn der Landtag dies beschließt; ferner darf die Zahl der Staatssekretäre ein Drittel der Ministerzahl nicht überschreiten. Der Ministerpräsident ernennt die weiteren Mitglieder der Regierung sowie einen Stellvertreter, jedoch bedarf die Regierung zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch konstruktives Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen und muss zusätzlich die neue Regierung im Amt bestätigen. Den anderen Regierungsmitgliedern (de)
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  • Landesregierung von Baden-Württemberg (de)
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