Der allgemeine Begriff der Körperstrafe umfasst eine seitens der jeweils einschlägigen Rechtsordnung gebilligte Strafe, welche gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person gerichtet ist und dieser in beabsichtigter Weise körperliche Schmerzen zufügt. Sie erfolgt in den meisten Fällen in der Form von Schlägen und wird dann auch als Züchtigung oder veraltet als Prügelstrafe bezeichnet. Beispiele hierfür sind Stockschläge, Stäupen, Auspeitschen oder Bastonade. Auch die Ohrfeige kann abhängig vom Sachzusammenhang eine Form der Züchtigung darstellen.

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  • Der allgemeine Begriff der Körperstrafe umfasst eine seitens der jeweils einschlägigen Rechtsordnung gebilligte Strafe, welche gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person gerichtet ist und dieser in beabsichtigter Weise körperliche Schmerzen zufügt. Sie erfolgt in den meisten Fällen in der Form von Schlägen und wird dann auch als Züchtigung oder veraltet als Prügelstrafe bezeichnet. Beispiele hierfür sind Stockschläge, Stäupen, Auspeitschen oder Bastonade. Auch die Ohrfeige kann abhängig vom Sachzusammenhang eine Form der Züchtigung darstellen. Die begriffliche Züchtigung beschreibt einen Geschehensablauf, bei welchem einer Person rechtmäßig zum Zwecke der Bestrafung durch absichtliche Schlageinwirkung ein vorübergehender körperlicher Schmerz zugefügt wird. Unrechtmäßige Handlungen derselben Wesensart unterfallen als Misshandlung dem Begriff der Körperverletzung und Folter, im Falle der Ohrfeige können diese zusätzlich den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Der ältere und von der Körperstrafe begrifflich abzugrenzende Ausdruck der Leibesstrafe umfasste vornehmlich das Abschlagen von Gliedmaßen (besonders Händen, Ohren, Nase, siehe Verstümmelung), die Blendung, das Brandmarken, das Abscheren von Haar (bei Frauen) und Bart (bei Männern). Das öffentliche Anprangern (zum Beispiel das öffentliche Schließen in den Block) ist unter den Begriff der Ehrenstrafe zu fassen, da hier keine direkte Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit stattfindet. Körperstrafen in Form der Züchtigung werden bis in die Gegenwart unter anderem als juristische Rechtsfolge angewendet, in der Vergangenheit vornehmlich zur Disziplinierung und Bestrafung von Sklaven, Leibeigenen, Ehefrauen, Lehrlingen, im Militär, in Klöstern, Gefängnissen, Ausbildungseinrichtungen, Erziehungsheimen und einer Vielfalt weiterer Institutionen und Lebensbereiche. Anwendung und gesetzliche Zulässigkeit – sowohl im pädagogischen wie auch juristischen Bereich – haben sich im Lauf der Zeit stark gewandelt und immer eine starke Abhängigkeit von den jeweils herrschenden sozialen Normen gezeigt. Zu den heute allgemein gesetzlich unzulässigen Körperstrafen gehören insbesondere alle Formen, die unter den Begriff der Folter fallen. In Deutschland und Österreich sind Körperstrafen per Gesetz verboten und werden bei gestelltem Strafantrag oder bei seitens der Staatsanwaltschaft festgestelltem besonderen öffentlichen Interesse strafrechtlich verfolgt. Zudem kann zivilrechtlich ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Das Züchtigungsrecht des Ehemannes gegenüber seiner Frau wurde in Deutschland 1928 abgeschafft. Das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern wurde * in Österreich stufenweise zwischen 1975 und 1989 abgeschafft und * in Deutschland im Jahr 2000 (durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) ersatzlos abgeschafft: durch die Verschärfung des § 1631 BGB (Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung) haben Kinder das ausdrückliche „Recht auf gewaltfreie Erziehung“: . In der Schweiz werden Körperstrafen an Kindern als „gesetzlich erlaubte Handlung“ im Sinne von Artikel 14 des Strafgesetzbuches gewertet, wobei keine Tätlichkeit vorliegen darf. (de)
  • Der allgemeine Begriff der Körperstrafe umfasst eine seitens der jeweils einschlägigen Rechtsordnung gebilligte Strafe, welche gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person gerichtet ist und dieser in beabsichtigter Weise körperliche Schmerzen zufügt. Sie erfolgt in den meisten Fällen in der Form von Schlägen und wird dann auch als Züchtigung oder veraltet als Prügelstrafe bezeichnet. Beispiele hierfür sind Stockschläge, Stäupen, Auspeitschen oder Bastonade. Auch die Ohrfeige kann abhängig vom Sachzusammenhang eine Form der Züchtigung darstellen. Die begriffliche Züchtigung beschreibt einen Geschehensablauf, bei welchem einer Person rechtmäßig zum Zwecke der Bestrafung durch absichtliche Schlageinwirkung ein vorübergehender körperlicher Schmerz zugefügt wird. Unrechtmäßige Handlungen derselben Wesensart unterfallen als Misshandlung dem Begriff der Körperverletzung und Folter, im Falle der Ohrfeige können diese zusätzlich den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Der ältere und von der Körperstrafe begrifflich abzugrenzende Ausdruck der Leibesstrafe umfasste vornehmlich das Abschlagen von Gliedmaßen (besonders Händen, Ohren, Nase, siehe Verstümmelung), die Blendung, das Brandmarken, das Abscheren von Haar (bei Frauen) und Bart (bei Männern). Das öffentliche Anprangern (zum Beispiel das öffentliche Schließen in den Block) ist unter den Begriff der Ehrenstrafe zu fassen, da hier keine direkte Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit stattfindet. Körperstrafen in Form der Züchtigung werden bis in die Gegenwart unter anderem als juristische Rechtsfolge angewendet, in der Vergangenheit vornehmlich zur Disziplinierung und Bestrafung von Sklaven, Leibeigenen, Ehefrauen, Lehrlingen, im Militär, in Klöstern, Gefängnissen, Ausbildungseinrichtungen, Erziehungsheimen und einer Vielfalt weiterer Institutionen und Lebensbereiche. Anwendung und gesetzliche Zulässigkeit – sowohl im pädagogischen wie auch juristischen Bereich – haben sich im Lauf der Zeit stark gewandelt und immer eine starke Abhängigkeit von den jeweils herrschenden sozialen Normen gezeigt. Zu den heute allgemein gesetzlich unzulässigen Körperstrafen gehören insbesondere alle Formen, die unter den Begriff der Folter fallen. In Deutschland und Österreich sind Körperstrafen per Gesetz verboten und werden bei gestelltem Strafantrag oder bei seitens der Staatsanwaltschaft festgestelltem besonderen öffentlichen Interesse strafrechtlich verfolgt. Zudem kann zivilrechtlich ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Das Züchtigungsrecht des Ehemannes gegenüber seiner Frau wurde in Deutschland 1928 abgeschafft. Das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern wurde * in Österreich stufenweise zwischen 1975 und 1989 abgeschafft und * in Deutschland im Jahr 2000 (durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) ersatzlos abgeschafft: durch die Verschärfung des § 1631 BGB (Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung) haben Kinder das ausdrückliche „Recht auf gewaltfreie Erziehung“: . In der Schweiz werden Körperstrafen an Kindern als „gesetzlich erlaubte Handlung“ im Sinne von Artikel 14 des Strafgesetzbuches gewertet, wobei keine Tätlichkeit vorliegen darf. (de)
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  • Der allgemeine Begriff der Körperstrafe umfasst eine seitens der jeweils einschlägigen Rechtsordnung gebilligte Strafe, welche gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person gerichtet ist und dieser in beabsichtigter Weise körperliche Schmerzen zufügt. Sie erfolgt in den meisten Fällen in der Form von Schlägen und wird dann auch als Züchtigung oder veraltet als Prügelstrafe bezeichnet. Beispiele hierfür sind Stockschläge, Stäupen, Auspeitschen oder Bastonade. Auch die Ohrfeige kann abhängig vom Sachzusammenhang eine Form der Züchtigung darstellen. (de)
  • Der allgemeine Begriff der Körperstrafe umfasst eine seitens der jeweils einschlägigen Rechtsordnung gebilligte Strafe, welche gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person gerichtet ist und dieser in beabsichtigter Weise körperliche Schmerzen zufügt. Sie erfolgt in den meisten Fällen in der Form von Schlägen und wird dann auch als Züchtigung oder veraltet als Prügelstrafe bezeichnet. Beispiele hierfür sind Stockschläge, Stäupen, Auspeitschen oder Bastonade. Auch die Ohrfeige kann abhängig vom Sachzusammenhang eine Form der Züchtigung darstellen. (de)
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