Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre hoheitlichen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Die Körperschaft bündelt sachliche Mittel (wie Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer rechtlich selbständigen Organisationseinheit und unterliegt dem öffentlichen Recht.

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  • Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre hoheitlichen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Die Körperschaft bündelt sachliche Mittel (wie Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer rechtlich selbständigen Organisationseinheit und unterliegt dem öffentlichen Recht. (de)
  • Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre hoheitlichen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Die Körperschaft bündelt sachliche Mittel (wie Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer rechtlich selbständigen Organisationseinheit und unterliegt dem öffentlichen Recht. (de)
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  • 4114245-7
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  • Zur Entstehung und Entwicklung des Begriffs „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (de)
  • Die öffentliche Körperschaft (de)
  • Die öffentliche Körperschaft im Bundesstaat (de)
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  • Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung
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  • Duncker & Humblot
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  • 292–324
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  • Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre hoheitlichen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Die Körperschaft bündelt sachliche Mittel (wie Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer rechtlich selbständigen Organisationseinheit und unterliegt dem öffentlichen Recht. (de)
  • Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre hoheitlichen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Die Körperschaft bündelt sachliche Mittel (wie Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer rechtlich selbständigen Organisationseinheit und unterliegt dem öffentlichen Recht. (de)
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  • Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland) (de)
  • Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland) (de)
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