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- Kurzwaffen bilden eine Kategorie von Schusswaffen nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Waffengesetzes (WaffG). Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind, das heißt die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten. Die genaue Definition lautet: „Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“ – WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen [Hervorhebung nicht im Gesetzestext] (de)
- Kurzwaffen bilden eine Kategorie von Schusswaffen nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Waffengesetzes (WaffG). Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind, das heißt die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten. Die genaue Definition lautet: „Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“ – WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen [Hervorhebung nicht im Gesetzestext] (de)
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- Kurzwaffen bilden eine Kategorie von Schusswaffen nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Waffengesetzes (WaffG). Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind, das heißt die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten. Die genaue Definition lautet: „Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“ (de)
- Kurzwaffen bilden eine Kategorie von Schusswaffen nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Waffengesetzes (WaffG). Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind, das heißt die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten. Die genaue Definition lautet: „Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“ (de)
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