Kräutertees werden wie Früchtetees als Tee bezeichnet, dürfen aber nach dem Lebensmittelrecht nur als teeähnliche Erzeugnisse deklariert werden. Hierunter versteht man aromatische Aufgussgetränke, die aus frischen oder getrockneten Pflanzenteilen, z. B. Blättern, wie Pfefferminzblättern, Fruchtteilen, wie Fenchelsamen, oder auch Blüten, wie Lindenblüten oder Kamillenblüten, hergestellt und mit kochendem Wasser aufgegossen werden.

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  • Kräutertees werden wie Früchtetees als Tee bezeichnet, dürfen aber nach dem Lebensmittelrecht nur als teeähnliche Erzeugnisse deklariert werden. Hierunter versteht man aromatische Aufgussgetränke, die aus frischen oder getrockneten Pflanzenteilen, z. B. Blättern, wie Pfefferminzblättern, Fruchtteilen, wie Fenchelsamen, oder auch Blüten, wie Lindenblüten oder Kamillenblüten, hergestellt und mit kochendem Wasser aufgegossen werden. (de)
  • Kräutertees werden wie Früchtetees als Tee bezeichnet, dürfen aber nach dem Lebensmittelrecht nur als teeähnliche Erzeugnisse deklariert werden. Hierunter versteht man aromatische Aufgussgetränke, die aus frischen oder getrockneten Pflanzenteilen, z. B. Blättern, wie Pfefferminzblättern, Fruchtteilen, wie Fenchelsamen, oder auch Blüten, wie Lindenblüten oder Kamillenblüten, hergestellt und mit kochendem Wasser aufgegossen werden. (de)
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  • Kräutertees werden wie Früchtetees als Tee bezeichnet, dürfen aber nach dem Lebensmittelrecht nur als teeähnliche Erzeugnisse deklariert werden. Hierunter versteht man aromatische Aufgussgetränke, die aus frischen oder getrockneten Pflanzenteilen, z. B. Blättern, wie Pfefferminzblättern, Fruchtteilen, wie Fenchelsamen, oder auch Blüten, wie Lindenblüten oder Kamillenblüten, hergestellt und mit kochendem Wasser aufgegossen werden. (de)
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  • Kräutertee (de)
  • Kräutertee (de)
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