Mit dem Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“ und über besondere Maßnahmen der Truppe vom 13. Mai 1941, kurz Kriegsgerichtsbarkeitserlass genannt, ließ Adolf Hitler durch den Chef des OKW Wilhelm Keitel anordnen, dass Straftaten von Zivilpersonen, die in den Ostgebieten gegen die deutsche Wehrmacht erfolgten, nicht durch ordentliche Verfahren vor Standgerichten oder Kriegsgerichten geahndet werden durften. Vielmehr sollten flüchtende Personen unverzüglich, Tatverdächtige auf Geheiß eines Offiziers erschossen werden; Angehörige der Wehrmacht mussten nicht damit rechnen, sich nach einem Übergriff vor einem Militärgericht verantworten zu müssen.

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  • Mit dem Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“ und über besondere Maßnahmen der Truppe vom 13. Mai 1941, kurz Kriegsgerichtsbarkeitserlass genannt, ließ Adolf Hitler durch den Chef des OKW Wilhelm Keitel anordnen, dass Straftaten von Zivilpersonen, die in den Ostgebieten gegen die deutsche Wehrmacht erfolgten, nicht durch ordentliche Verfahren vor Standgerichten oder Kriegsgerichten geahndet werden durften. Vielmehr sollten flüchtende Personen unverzüglich, Tatverdächtige auf Geheiß eines Offiziers erschossen werden; Angehörige der Wehrmacht mussten nicht damit rechnen, sich nach einem Übergriff vor einem Militärgericht verantworten zu müssen. Historiker sehen einen „engen ideologischen und rechtlichen Zusammenhang“ mit dem ungleich bekannteren Kommissarbefehl vom 6. Juni 1941, bei dem der Bruch des Völkerrechts offensichtlich ist. (de)
  • Mit dem Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“ und über besondere Maßnahmen der Truppe vom 13. Mai 1941, kurz Kriegsgerichtsbarkeitserlass genannt, ließ Adolf Hitler durch den Chef des OKW Wilhelm Keitel anordnen, dass Straftaten von Zivilpersonen, die in den Ostgebieten gegen die deutsche Wehrmacht erfolgten, nicht durch ordentliche Verfahren vor Standgerichten oder Kriegsgerichten geahndet werden durften. Vielmehr sollten flüchtende Personen unverzüglich, Tatverdächtige auf Geheiß eines Offiziers erschossen werden; Angehörige der Wehrmacht mussten nicht damit rechnen, sich nach einem Übergriff vor einem Militärgericht verantworten zu müssen. Historiker sehen einen „engen ideologischen und rechtlichen Zusammenhang“ mit dem ungleich bekannteren Kommissarbefehl vom 6. Juni 1941, bei dem der Bruch des Völkerrechts offensichtlich ist. (de)
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  • Mit dem Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“ und über besondere Maßnahmen der Truppe vom 13. Mai 1941, kurz Kriegsgerichtsbarkeitserlass genannt, ließ Adolf Hitler durch den Chef des OKW Wilhelm Keitel anordnen, dass Straftaten von Zivilpersonen, die in den Ostgebieten gegen die deutsche Wehrmacht erfolgten, nicht durch ordentliche Verfahren vor Standgerichten oder Kriegsgerichten geahndet werden durften. Vielmehr sollten flüchtende Personen unverzüglich, Tatverdächtige auf Geheiß eines Offiziers erschossen werden; Angehörige der Wehrmacht mussten nicht damit rechnen, sich nach einem Übergriff vor einem Militärgericht verantworten zu müssen. (de)
  • Mit dem Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“ und über besondere Maßnahmen der Truppe vom 13. Mai 1941, kurz Kriegsgerichtsbarkeitserlass genannt, ließ Adolf Hitler durch den Chef des OKW Wilhelm Keitel anordnen, dass Straftaten von Zivilpersonen, die in den Ostgebieten gegen die deutsche Wehrmacht erfolgten, nicht durch ordentliche Verfahren vor Standgerichten oder Kriegsgerichten geahndet werden durften. Vielmehr sollten flüchtende Personen unverzüglich, Tatverdächtige auf Geheiß eines Offiziers erschossen werden; Angehörige der Wehrmacht mussten nicht damit rechnen, sich nach einem Übergriff vor einem Militärgericht verantworten zu müssen. (de)
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  • Kriegsgerichtsbarkeitserlass (de)
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