Als Kriegsbeute werden bewegliche Sachen bezeichnet, die während oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen ohne Gegenleistung (Bezahlung) und häufig ohne vertragliche Regelung der Verfügungsgewalt des jeweiligen Gegners entzogen werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Es können Sachgüter, geistige Güter (z. B. Patente) oder Menschen (z. B. zwecks Zwangsarbeit Versklavung oder Lösegelderzielung) als Kriegsbeute genommen werden. In Österreich gelten mit Art. 9 der Bundesverfassung und dem § 64 öStGB ähnliche Bestimmungen.

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  • Als Kriegsbeute werden bewegliche Sachen bezeichnet, die während oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen ohne Gegenleistung (Bezahlung) und häufig ohne vertragliche Regelung der Verfügungsgewalt des jeweiligen Gegners entzogen werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Es können Sachgüter, geistige Güter (z. B. Patente) oder Menschen (z. B. zwecks Zwangsarbeit Versklavung oder Lösegelderzielung) als Kriegsbeute genommen werden. Kriegsbeute kann durch einzelne Kombattanten im Rahmen von – inzwischen völkerrechtlich verbotenen – Plünderungen gemacht werden.Plünderung ist nach Art. 28 sowie Art. 47 und Art. 48 der Haager Landkriegsordnung im Krieg verboten. In Deutschland sind Straftaten gegen „die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes“ nach Art. 25 Grundgesetz verboten.Landfriedensbruch wird mit § 125a Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt, das mit § 3 Wehrstrafgesetz auch im Kriegsfall angewendet wird. In Österreich gelten mit Art. 9 der Bundesverfassung und dem § 64 öStGB ähnliche Bestimmungen. Größere Kunstsammlungen wurden im Rahmen von Kriegen oft organisiert erbeutet und abtransportiert (siehe Beutekunst). Engländer und US-Amerikaner hatten im Zweiten Weltkrieg Kunstoffiziere. Diese agierten oft dicht hinter der Front und arbeiteten auch für den Kunstschutz: Sie versuchten zu bewirken, dass Kunstschätze von alliierten Soldaten angemessen bewacht wurden und im Zuge der Eroberung keine vorübergehend rechtsfreien Räume entstanden, in denen z. B. Diebe die Kunstschätze stehlen konnten. Lebensmittel oder andere Verbrauchsgüter, die im Rahmen des Fouragierens dem Gewahrsam des Gegners oder seiner Staatsbürger entzogen werden, und der Versorgung der Truppe oder von Kriegsgefangenen dienen, gelten nicht als Kriegsbeute, sondern als Requisition. Im Gegensatz zur Kriegsbeute muss für Requisitionen seit 1899 ein Empfangsschein ausgestellt werden, der einen Entschädigungsanspruch verbriefen kann. Wirtschaftsgüter, die erst nach Abschluss der Feindseligkeiten aufgrund vertraglicher Regelung (oft in einem Friedensvertrag) dem Besiegten entzogen werden, bezeichnet man als Reparationen. Bereits zuvor gemachte Kriegsbeute kann bei Einverständnis der Vertragsparteien auf die Reparationen angerechnet werden. Zu Kriegsbeute nach islamischem Recht siehe Ghanima und Fai'. (de)
  • Als Kriegsbeute werden bewegliche Sachen bezeichnet, die während oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen ohne Gegenleistung (Bezahlung) und häufig ohne vertragliche Regelung der Verfügungsgewalt des jeweiligen Gegners entzogen werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Es können Sachgüter, geistige Güter (z. B. Patente) oder Menschen (z. B. zwecks Zwangsarbeit Versklavung oder Lösegelderzielung) als Kriegsbeute genommen werden. Kriegsbeute kann durch einzelne Kombattanten im Rahmen von – inzwischen völkerrechtlich verbotenen – Plünderungen gemacht werden.Plünderung ist nach Art. 28 sowie Art. 47 und Art. 48 der Haager Landkriegsordnung im Krieg verboten. In Deutschland sind Straftaten gegen „die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes“ nach Art. 25 Grundgesetz verboten.Landfriedensbruch wird mit § 125a Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt, das mit § 3 Wehrstrafgesetz auch im Kriegsfall angewendet wird. In Österreich gelten mit Art. 9 der Bundesverfassung und dem § 64 öStGB ähnliche Bestimmungen. Größere Kunstsammlungen wurden im Rahmen von Kriegen oft organisiert erbeutet und abtransportiert (siehe Beutekunst). Engländer und US-Amerikaner hatten im Zweiten Weltkrieg Kunstoffiziere. Diese agierten oft dicht hinter der Front und arbeiteten auch für den Kunstschutz: Sie versuchten zu bewirken, dass Kunstschätze von alliierten Soldaten angemessen bewacht wurden und im Zuge der Eroberung keine vorübergehend rechtsfreien Räume entstanden, in denen z. B. Diebe die Kunstschätze stehlen konnten. Lebensmittel oder andere Verbrauchsgüter, die im Rahmen des Fouragierens dem Gewahrsam des Gegners oder seiner Staatsbürger entzogen werden, und der Versorgung der Truppe oder von Kriegsgefangenen dienen, gelten nicht als Kriegsbeute, sondern als Requisition. Im Gegensatz zur Kriegsbeute muss für Requisitionen seit 1899 ein Empfangsschein ausgestellt werden, der einen Entschädigungsanspruch verbriefen kann. Wirtschaftsgüter, die erst nach Abschluss der Feindseligkeiten aufgrund vertraglicher Regelung (oft in einem Friedensvertrag) dem Besiegten entzogen werden, bezeichnet man als Reparationen. Bereits zuvor gemachte Kriegsbeute kann bei Einverständnis der Vertragsparteien auf die Reparationen angerechnet werden. Zu Kriegsbeute nach islamischem Recht siehe Ghanima und Fai'. (de)
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  • Als Kriegsbeute werden bewegliche Sachen bezeichnet, die während oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen ohne Gegenleistung (Bezahlung) und häufig ohne vertragliche Regelung der Verfügungsgewalt des jeweiligen Gegners entzogen werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Es können Sachgüter, geistige Güter (z. B. Patente) oder Menschen (z. B. zwecks Zwangsarbeit Versklavung oder Lösegelderzielung) als Kriegsbeute genommen werden. In Österreich gelten mit Art. 9 der Bundesverfassung und dem § 64 öStGB ähnliche Bestimmungen. (de)
  • Als Kriegsbeute werden bewegliche Sachen bezeichnet, die während oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen ohne Gegenleistung (Bezahlung) und häufig ohne vertragliche Regelung der Verfügungsgewalt des jeweiligen Gegners entzogen werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Es können Sachgüter, geistige Güter (z. B. Patente) oder Menschen (z. B. zwecks Zwangsarbeit Versklavung oder Lösegelderzielung) als Kriegsbeute genommen werden. In Österreich gelten mit Art. 9 der Bundesverfassung und dem § 64 öStGB ähnliche Bestimmungen. (de)
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