In der DDR (und für eine Übergangszeit auch in den neuen Bundesländern) entsprach das Kreisgericht dem Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich bestand für jeden Landkreis sowie für jeden Stadtkreis bzw. – soweit vorhanden – für jeden Stadtbezirk (so in Ost-Berlin (11), Magdeburg (4), Erfurt (3), Leipzig (7), Dresden (5), Karl-Marx-Stadt (3)) ein Kreisgericht. Die Kreisgerichte in den Stadtbezirken Ost-Berlins führten die Bezeichnung „Stadtbezirksgericht“. Zum Teil wurde für mehrere Kreise (jeweils Stadt- und Landkreis Wismar, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg, Brandenburg, Eisenhüttenstadt, Weimar, Suhl, Plauen, Görlitz) oder für mehrere Stadtbezirke eines Stadtkreises (Halle) ein gemeinsames Kreisgericht gebildet. Die Gesamtzahl der Kreisgerichte belief sich Mitte de

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  • In der DDR (und für eine Übergangszeit auch in den neuen Bundesländern) entsprach das Kreisgericht dem Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich bestand für jeden Landkreis sowie für jeden Stadtkreis bzw. – soweit vorhanden – für jeden Stadtbezirk (so in Ost-Berlin (11), Magdeburg (4), Erfurt (3), Leipzig (7), Dresden (5), Karl-Marx-Stadt (3)) ein Kreisgericht. Die Kreisgerichte in den Stadtbezirken Ost-Berlins führten die Bezeichnung „Stadtbezirksgericht“. Zum Teil wurde für mehrere Kreise (jeweils Stadt- und Landkreis Wismar, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg, Brandenburg, Eisenhüttenstadt, Weimar, Suhl, Plauen, Görlitz) oder für mehrere Stadtbezirke eines Stadtkreises (Halle) ein gemeinsames Kreisgericht gebildet. Die Gesamtzahl der Kreisgerichte belief sich Mitte der 1980er-Jahre auf 236. Jedes Kreisgericht wurde von einem Direktor bzw. einer Direktorin geleitet. Die Rechtsprechung wurde durch Kammern ausgeübt, die in den Verhandlungen mit einem hauptberuflichen Richter und zwei Schöffen besetzt waren. Außerdem bestanden bei den Kreisgerichten unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen. Die Zuständigkeit der Kreisgerichte erstreckte sich auf die Gebiete des Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafrechts, erst in der Endphase der DDR auch auf das Verwaltungsrecht (nach dem Enumerationsprinzip). Sie waren Eingangsinstanz; daneben entschieden sie über Einsprüche gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte (Konflikt- und Schiedskommissionen). Gegen Urteile des Kreisgerichts gab es als Rechtsmittel zum Bezirksgericht die Berufung (durch die Parteien) und den Protest (durch den Staatsanwalt), gegen Beschlüsse die Beschwerde; bereits rechtskräftige Entscheidungen konnten im Kassationsverfahren durch das Bezirksgericht oder das Oberste Gericht aufgehoben werden.(Siehe auch: DDR-Justiz) (de)
  • In der DDR (und für eine Übergangszeit auch in den neuen Bundesländern) entsprach das Kreisgericht dem Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich bestand für jeden Landkreis sowie für jeden Stadtkreis bzw. – soweit vorhanden – für jeden Stadtbezirk (so in Ost-Berlin (11), Magdeburg (4), Erfurt (3), Leipzig (7), Dresden (5), Karl-Marx-Stadt (3)) ein Kreisgericht. Die Kreisgerichte in den Stadtbezirken Ost-Berlins führten die Bezeichnung „Stadtbezirksgericht“. Zum Teil wurde für mehrere Kreise (jeweils Stadt- und Landkreis Wismar, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg, Brandenburg, Eisenhüttenstadt, Weimar, Suhl, Plauen, Görlitz) oder für mehrere Stadtbezirke eines Stadtkreises (Halle) ein gemeinsames Kreisgericht gebildet. Die Gesamtzahl der Kreisgerichte belief sich Mitte der 1980er-Jahre auf 236. Jedes Kreisgericht wurde von einem Direktor bzw. einer Direktorin geleitet. Die Rechtsprechung wurde durch Kammern ausgeübt, die in den Verhandlungen mit einem hauptberuflichen Richter und zwei Schöffen besetzt waren. Außerdem bestanden bei den Kreisgerichten unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen. Die Zuständigkeit der Kreisgerichte erstreckte sich auf die Gebiete des Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafrechts, erst in der Endphase der DDR auch auf das Verwaltungsrecht (nach dem Enumerationsprinzip). Sie waren Eingangsinstanz; daneben entschieden sie über Einsprüche gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte (Konflikt- und Schiedskommissionen). Gegen Urteile des Kreisgerichts gab es als Rechtsmittel zum Bezirksgericht die Berufung (durch die Parteien) und den Protest (durch den Staatsanwalt), gegen Beschlüsse die Beschwerde; bereits rechtskräftige Entscheidungen konnten im Kassationsverfahren durch das Bezirksgericht oder das Oberste Gericht aufgehoben werden.(Siehe auch: DDR-Justiz) (de)
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  • In der DDR (und für eine Übergangszeit auch in den neuen Bundesländern) entsprach das Kreisgericht dem Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich bestand für jeden Landkreis sowie für jeden Stadtkreis bzw. – soweit vorhanden – für jeden Stadtbezirk (so in Ost-Berlin (11), Magdeburg (4), Erfurt (3), Leipzig (7), Dresden (5), Karl-Marx-Stadt (3)) ein Kreisgericht. Die Kreisgerichte in den Stadtbezirken Ost-Berlins führten die Bezeichnung „Stadtbezirksgericht“. Zum Teil wurde für mehrere Kreise (jeweils Stadt- und Landkreis Wismar, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg, Brandenburg, Eisenhüttenstadt, Weimar, Suhl, Plauen, Görlitz) oder für mehrere Stadtbezirke eines Stadtkreises (Halle) ein gemeinsames Kreisgericht gebildet. Die Gesamtzahl der Kreisgerichte belief sich Mitte de (de)
  • In der DDR (und für eine Übergangszeit auch in den neuen Bundesländern) entsprach das Kreisgericht dem Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich bestand für jeden Landkreis sowie für jeden Stadtkreis bzw. – soweit vorhanden – für jeden Stadtbezirk (so in Ost-Berlin (11), Magdeburg (4), Erfurt (3), Leipzig (7), Dresden (5), Karl-Marx-Stadt (3)) ein Kreisgericht. Die Kreisgerichte in den Stadtbezirken Ost-Berlins führten die Bezeichnung „Stadtbezirksgericht“. Zum Teil wurde für mehrere Kreise (jeweils Stadt- und Landkreis Wismar, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg, Brandenburg, Eisenhüttenstadt, Weimar, Suhl, Plauen, Görlitz) oder für mehrere Stadtbezirke eines Stadtkreises (Halle) ein gemeinsames Kreisgericht gebildet. Die Gesamtzahl der Kreisgerichte belief sich Mitte de (de)
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  • Kreisgericht (DDR) (de)
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