Als Körperschaft des öffentlichen Rechts und betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) erfüllt die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Deutschland Fürsorgeverpflichtungen nach § 78 Bundesbeamtengesetz. Die KVB bietet den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, den zur Deutschen Bahn AG zugewiesenen und beurlaubten Beamten, den Ruhestandsbeamten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen eine umfassende Absicherung gegen finanzielle Belastungen bei Krankheit, Geburt und Tod. Die KVB ist keine Krankenkasse im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch. Vielmehr erfüllt die KVB die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen in besonderer Form. Daher finden die allgemeinen Beihilferegelungen des Bundes bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keine Anwendu

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  • Als Körperschaft des öffentlichen Rechts und betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) erfüllt die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Deutschland Fürsorgeverpflichtungen nach § 78 Bundesbeamtengesetz. Die KVB bietet den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, den zur Deutschen Bahn AG zugewiesenen und beurlaubten Beamten, den Ruhestandsbeamten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen eine umfassende Absicherung gegen finanzielle Belastungen bei Krankheit, Geburt und Tod. Die KVB ist keine Krankenkasse im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch. Vielmehr erfüllt die KVB die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen in besonderer Form. Daher finden die allgemeinen Beihilferegelungen des Bundes bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keine Anwendung. Für Beamte der Bundeseisenbahnen, die aus besonderen Gründen nicht Mitglied sind, ist die KVB die zuständige Beihilfestelle ihrer Beschäftigungsbehörde. Die KVB betreut zurzeit 177.716 Mitglieder. Zusammen mit den mitversicherten Angehörigen haben annähernd 274.595 Versicherte Anspruch auf Leistungen der KVB (Stand 31. Dezember 2015). Die KVB ist in ihrem Bestand seit der Bahnreform geschlossen und es werden im Allgemeinen keine Mitglieder mehr aufgenommen. Im Jahr 2014 konnte ein Überschuß in Höhe von ca 7,8 Mio. Euro erzielt werden. Die KVB-Bezirksleitungen bearbeiteten im Jahr 2014 rund 2,4 Mio. Anträge und wendeten rund 1,5 Mrd. Euro für Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auf. Der Geschäftsbereich der KVB ist in 5 Verwaltungsbezirke eingeteilt. In jedem Verwaltungsbezirk werden die Geschäfte von einer Bezirksleitung geführt und von einem Bezirksgeschäftsführer geleitet. * KVB Bezirksleitung Karlsruhe – Baden-Württemberg * KVB Bezirksleitung Rosenheim – Bayern * KVB Bezirksleitung Kassel – Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland * KVB Bezirksleitung Wuppertal – Nordrhein-Westfalen (Außer Kreis HF und Kreis MI) * KVB Bezirksleitung Münster – Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (Kreis HF und Kreis MI), Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Brandenburg sowie Berlin Die allgemeine Aufsicht über die KVB führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; die fachliche Aufsicht die Präsidentin des Bundeseisenbahnvermögens. (de)
  • Als Körperschaft des öffentlichen Rechts und betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) erfüllt die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Deutschland Fürsorgeverpflichtungen nach § 78 Bundesbeamtengesetz. Die KVB bietet den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, den zur Deutschen Bahn AG zugewiesenen und beurlaubten Beamten, den Ruhestandsbeamten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen eine umfassende Absicherung gegen finanzielle Belastungen bei Krankheit, Geburt und Tod. Die KVB ist keine Krankenkasse im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch. Vielmehr erfüllt die KVB die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen in besonderer Form. Daher finden die allgemeinen Beihilferegelungen des Bundes bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keine Anwendung. Für Beamte der Bundeseisenbahnen, die aus besonderen Gründen nicht Mitglied sind, ist die KVB die zuständige Beihilfestelle ihrer Beschäftigungsbehörde. Die KVB betreut zurzeit 177.716 Mitglieder. Zusammen mit den mitversicherten Angehörigen haben annähernd 274.595 Versicherte Anspruch auf Leistungen der KVB (Stand 31. Dezember 2015). Die KVB ist in ihrem Bestand seit der Bahnreform geschlossen und es werden im Allgemeinen keine Mitglieder mehr aufgenommen. Im Jahr 2014 konnte ein Überschuß in Höhe von ca 7,8 Mio. Euro erzielt werden. Die KVB-Bezirksleitungen bearbeiteten im Jahr 2014 rund 2,4 Mio. Anträge und wendeten rund 1,5 Mrd. Euro für Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auf. Der Geschäftsbereich der KVB ist in 5 Verwaltungsbezirke eingeteilt. In jedem Verwaltungsbezirk werden die Geschäfte von einer Bezirksleitung geführt und von einem Bezirksgeschäftsführer geleitet. * KVB Bezirksleitung Karlsruhe – Baden-Württemberg * KVB Bezirksleitung Rosenheim – Bayern * KVB Bezirksleitung Kassel – Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland * KVB Bezirksleitung Wuppertal – Nordrhein-Westfalen (Außer Kreis HF und Kreis MI) * KVB Bezirksleitung Münster – Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (Kreis HF und Kreis MI), Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Brandenburg sowie Berlin Die allgemeine Aufsicht über die KVB führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; die fachliche Aufsicht die Präsidentin des Bundeseisenbahnvermögens. (de)
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  • Als Körperschaft des öffentlichen Rechts und betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) erfüllt die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Deutschland Fürsorgeverpflichtungen nach § 78 Bundesbeamtengesetz. Die KVB bietet den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, den zur Deutschen Bahn AG zugewiesenen und beurlaubten Beamten, den Ruhestandsbeamten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen eine umfassende Absicherung gegen finanzielle Belastungen bei Krankheit, Geburt und Tod. Die KVB ist keine Krankenkasse im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch. Vielmehr erfüllt die KVB die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen in besonderer Form. Daher finden die allgemeinen Beihilferegelungen des Bundes bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keine Anwendu (de)
  • Als Körperschaft des öffentlichen Rechts und betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) erfüllt die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Deutschland Fürsorgeverpflichtungen nach § 78 Bundesbeamtengesetz. Die KVB bietet den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, den zur Deutschen Bahn AG zugewiesenen und beurlaubten Beamten, den Ruhestandsbeamten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen eine umfassende Absicherung gegen finanzielle Belastungen bei Krankheit, Geburt und Tod. Die KVB ist keine Krankenkasse im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch. Vielmehr erfüllt die KVB die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen in besonderer Form. Daher finden die allgemeinen Beihilferegelungen des Bundes bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten keine Anwendu (de)
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