Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG). Seit dem 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (die Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Zuvor wurde sie kurzzeitig vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente. Die Kraftfahrzeugsteuer muss ein Fahrzeughalter bezahlen für (§ 1 KraftStG):

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  • Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG). Seit dem 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (die Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Zuvor wurde sie kurzzeitig vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente. Die Kraftfahrzeugsteuer muss ein Fahrzeughalter bezahlen für (§ 1 KraftStG): * das Halten von inländischen Fahrzeugen; * das Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden; * die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; * die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden; ausgenommen sind rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten. Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle nicht permanent schienengeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG). Inländisch ist ein Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt, ausländisch dagegen, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist (§ 2 Abs. 5 KraftStG). Eine „widerrechtliche Benutzung“ ist die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die vorgeschriebene Zulassung. (de)
  • Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG). Seit dem 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (die Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Zuvor wurde sie kurzzeitig vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente. Die Kraftfahrzeugsteuer muss ein Fahrzeughalter bezahlen für (§ 1 KraftStG): * das Halten von inländischen Fahrzeugen; * das Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden; * die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; * die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden; ausgenommen sind rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten. Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle nicht permanent schienengeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG). Inländisch ist ein Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt, ausländisch dagegen, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist (§ 2 Abs. 5 KraftStG). Eine „widerrechtliche Benutzung“ ist die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die vorgeschriebene Zulassung. (de)
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  • Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG). Seit dem 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (die Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Zuvor wurde sie kurzzeitig vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente. Die Kraftfahrzeugsteuer muss ein Fahrzeughalter bezahlen für (§ 1 KraftStG): (de)
  • Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG). Seit dem 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (die Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Zuvor wurde sie kurzzeitig vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente. Die Kraftfahrzeugsteuer muss ein Fahrzeughalter bezahlen für (§ 1 KraftStG): (de)
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  • Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland) (de)
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