Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Abkürzung: KfzHV, Langtitel: Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist eine deutsche Rechtsverordnung. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen können umfassen: Hierzu liegen entsprechende Bestimmungen vor im

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  • Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Abkürzung: KfzHV, Langtitel: Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist eine deutsche Rechtsverordnung. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen können umfassen: * Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, * Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung, * Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und * Leistungen in Härtefällen (z. B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste). Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht. Die Adressaten sind die Träger der : * gesetzlichen Unfallversicherung, der * gesetzlichen Rentenversicherung, der * Kriegsopferfürsorge, der * begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie die * Bundesanstalt für Arbeit. Die Antragstellung kann bei den Gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation erfolgen. Hierzu liegen entsprechende Bestimmungen vor im * Sozialgesetzbuch SGB VII mit dem § 40 „Kraftfahrzeughilfe“ sowie * in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (de)
  • Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Abkürzung: KfzHV, Langtitel: Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist eine deutsche Rechtsverordnung. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen können umfassen: * Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, * Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung, * Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und * Leistungen in Härtefällen (z. B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste). Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht. Die Adressaten sind die Träger der : * gesetzlichen Unfallversicherung, der * gesetzlichen Rentenversicherung, der * Kriegsopferfürsorge, der * begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie die * Bundesanstalt für Arbeit. Die Antragstellung kann bei den Gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation erfolgen. Hierzu liegen entsprechende Bestimmungen vor im * Sozialgesetzbuch SGB VII mit dem § 40 „Kraftfahrzeughilfe“ sowie * in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (de)
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  • Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Abkürzung: KfzHV, Langtitel: Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist eine deutsche Rechtsverordnung. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen können umfassen: Hierzu liegen entsprechende Bestimmungen vor im (de)
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