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- Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Abkürzung: KfzHV, Langtitel: Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist eine deutsche Rechtsverordnung. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen können umfassen:
* Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
* Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
* Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und
* Leistungen in Härtefällen (z. B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste). Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht. Die Adressaten sind die Träger der :
* gesetzlichen Unfallversicherung, der
* gesetzlichen Rentenversicherung, der
* Kriegsopferfürsorge, der
* begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie die
* Bundesanstalt für Arbeit. Die Antragstellung kann bei den Gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation erfolgen. Hierzu liegen entsprechende Bestimmungen vor im
* Sozialgesetzbuch SGB VII mit dem § 40 „Kraftfahrzeughilfe“ sowie
* in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (de)
- Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Abkürzung: KfzHV, Langtitel: Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist eine deutsche Rechtsverordnung. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen können umfassen:
* Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
* Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
* Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und
* Leistungen in Härtefällen (z. B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste). Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht. Die Adressaten sind die Träger der :
* gesetzlichen Unfallversicherung, der
* gesetzlichen Rentenversicherung, der
* Kriegsopferfürsorge, der
* begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie die
* Bundesanstalt für Arbeit. Die Antragstellung kann bei den Gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation erfolgen. Hierzu liegen entsprechende Bestimmungen vor im
* Sozialgesetzbuch SGB VII mit dem § 40 „Kraftfahrzeughilfe“ sowie
* in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (de)
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- Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Abkürzung: KfzHV, Langtitel: Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist eine deutsche Rechtsverordnung. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen können umfassen: Hierzu liegen entsprechende Bestimmungen vor im (de)
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